Bundesrecht konsolidiert

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Hypothekenbankgesetz § 30

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Hypothekenbankgesetz

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 375/1899 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 199/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 30

Inkrafttretensdatum

01.06.2005

Außerkrafttretensdatum

07.07.2022

Abkürzung

HypBG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Paragraph 30,

  1. Absatz eins,Der Treuhänder hat darauf zu achten, dass die vorschriftsmäßige Deckung für die Hypothekenpfandbriefe und die Ansprüche des Vertragspartners der Hypothekenbank aus einem Sicherungsgeschäft (Derivativvertrag) jederzeit vorhanden ist; hierbei hat er, sofern der Werth der beliehenen Grundstücke gemäß der von der Aufsichtsbehörde genehmigten Anweisung festgesetzt ist, nicht zu untersuchen, ob der festgesetzte Werth dem wirklichen Werthe entspricht.
  2. Absatz 2,Er hat darauf zu achten, dass die zur Deckung der Hypothekenpfandbriefe und der Ansprüche des Vertragspartners der Hypothekenbank aus einem Sicherungsgeschäft (Derivativvertrag) bestimmten Hypotheken, Ersatzdeckungswerte und Sicherungsgeschäfte (Derivativverträge) gemäß den Vorschriften des Paragraph 22, Absatz eins, in das Hypothekenregister eingetragen werden. Die Eintragung eines Sicherungsgeschäftes (Derivativvertrages) hat er unverzüglich dem Vertragspartner der Hypothekenbank mitzuteilen.
  3. Absatz 3,Er hat die Hypothekenpfandbriefe vor der Ausgabe mit einer Bescheinigung über das Vorhandensein der vorschriftsmäßigen Deckung und über die Eintragung in das Hypothekenregister zu versehen.
  4. Absatz 4,Alle in das Hypothekenregister eingetragenen Werte können nur mit Zustimmung des Treuhänders im Hypothekenregister gelöscht werden. Die Zustimmung des Treuhänders bedarf der schriftlichen Form; sie kann in der Weise erfolgen, dass der Treuhänder seine Namensunterschrift dem Löschungsvermerk im Hypothekenregister beifügt. Ferner ist die Löschung eines in das Hypothekenregister eingetragenen Sicherungsgeschäftes (Derivativvertrages) vor dessen vollständiger Abwicklung nur mit Zustimmung des Vertragspartners der Hypothekenbank wirksam; eine Löschung ohne die erforderliche Zustimmung gilt als nicht erfolgt. Die Löschung ist dem Vertragspartner der Hypothekenbank unverzüglich mitzuteilen.

Anmerkung

1. vgl. Art. 2, dRGBl. I S 1574/1938
2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2005

Schlagworte

Wert

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2021

Gesetzesnummer

10003737

Dokumentnummer

NOR40064349

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/drgbl/1899/375/P30/NOR40064349

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