Bundesrecht konsolidiert

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Hypothekenbankgesetz § 30

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Hypothekenbankgesetz

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 375/1899

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 30

Inkrafttretensdatum

13.11.1938

Außerkrafttretensdatum

31.05.2005

Abkürzung

HypBG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Paragraph 30,

Der Treuhänder hat darauf zu achten, daß die vorschriftsmäßige Deckung für die Hypothekenpfandbriefe jederzeit vorhanden ist; hierbei hat er, sofern der Werth der beliehenen Grundstücke gemäß der von der Aufsichtsbehörde genehmigten Anweisung festgesetzt ist, nicht zu untersuchen, ob der festgesetzte Werth dem wirklichen Werthe entspricht.

Er hat darauf zu achten, daß die zur Deckung der Hypothekenpfandbriefe bestimmten Hypotheken und Werthpapiere gemäß den Vorschriften des Paragraph 22, Absatz eins, in das Hypothekenregister eingetragen werden.

Er hat die Hypothekenpfandbriefe vor der Ausgabe mit einer Bescheinigung über das Vorhandensein der vorschriftsmäßigen Deckung und über die Eintragung in das Hypothekenregister zu versehen.

Eine in das Hypothekenregister eingetragene Hypothek sowie ein in das Hypothekenregister eingetragenes Werthpapier kann nur mit Zustimmung des Treuhänders in dem Register gelöscht werden. Die Zustimmung des Treuhänders bedarf der schriftlichen Form; sie kann in der Weise erfolgen, daß der Treuhänder seine Namensunterschrift dem Löschungsvermerk im Hypothekenregister beifügt.

Anmerkung

vgl. Art. 2, dRGBl. I S 1574/1938

Schlagworte

Wert, Wertpapier

Gesetzesnummer

10003737

Dokumentnummer

NOR12041348

Alte Dokumentnummer

N3189916062A

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/drgbl/1899/375/P30/NOR12041348

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