(2)Absatz 2,Er hat darauf zu achten, dass die zur Deckung der Hypothekenpfandbriefe und der Ansprüche des Vertragspartners der Hypothekenbank aus einem Sicherungsgeschäft (Derivativvertrag) bestimmten Hypotheken, Ersatzdeckungswerte und Sicherungsgeschäfte (Derivativverträge) gemäß den Vorschriften des § 22 Abs. 1 in das Hypothekenregister eingetragen werden. Die Eintragung eines Sicherungsgeschäftes (Derivativvertrages) hat er unverzüglich dem Vertragspartner der Hypothekenbank mitzuteilen.Er hat darauf zu achten, dass die zur Deckung der Hypothekenpfandbriefe und der Ansprüche des Vertragspartners der Hypothekenbank aus einem Sicherungsgeschäft (Derivativvertrag) bestimmten Hypotheken, Ersatzdeckungswerte und Sicherungsgeschäfte (Derivativverträge) gemäß den Vorschriften des Paragraph 22, Absatz eins, in das Hypothekenregister eingetragen werden. Die Eintragung eines Sicherungsgeschäftes (Derivativvertrages) hat er unverzüglich dem Vertragspartner der Hypothekenbank mitzuteilen.