Bundesrecht konsolidiert

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Unternehmensgesetzbuch § 352

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Unternehmensgesetzbuch

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 219/1897 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 50/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 352

Inkrafttretensdatum

01.01.2007

Außerkrafttretensdatum

15.03.2013

Abkürzung

UGB

Index

21/01 Handelsrecht

Text

Verzugszinsen

Paragraph 352,

Bei der Verzögerung der Zahlung von Geldforderungen zwischen Unternehmern aus unternehmensbezogenen Geschäften beträgt der gesetzliche Zinssatz acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Dabei ist der Basiszinssatz, der am letzten Kalendertag eines Halbjahres gilt, für das nächste Halbjahr maßgebend.

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2013

Gesetzesnummer

10001702

Dokumentnummer

NOR40069964

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