Bundesrecht konsolidiert

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Unternehmensgesetzbuch § 352

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Unternehmensgesetzbuch

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 219/1897

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 352

Inkrafttretensdatum

01.03.1939

Außerkrafttretensdatum

31.07.2002

Abkürzung

UGB

Index

21/01 Handelsrecht

Text

Paragraph 352,
  1. Absatz eins,Die Höhe der gesetzlichen Zinsen, mit Einschluß der Verzugszinsen, ist bei beiderseitigen Handelsgeschäften fünf vom Hundert für das Jahr. Das Gleiche gilt, wenn für eine Schuld aus einem solchen Handelsgeschäfte Zinsen ohne Bestimmung des Zinsfußes versprochen sind.
  2. Absatz 2,Ist in diesem Gesetzbuche die Verpflichtung zur Zahlung von Zinsen ohne Bestimmung der Höhe ausgesprochen, so sind darunter Zinsen zu fünf vom Hundert für das Jahr zu verstehen.

Anmerkung

Zinsen ohne die Begrenzung des § 1335 ABGB, JGS Nr. 946/1811, nach
Art. 8 Z 7 der 4. EVHGB, dRGBl. I S 1999/1938, also auch über das
Kapital hinaus.

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2009

Gesetzesnummer

10001702

Dokumentnummer

NOR12021782

Alte Dokumentnummer

N2189729189S

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