Unternehmensgesetzbuch
dRGBl. S 219/1897 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2013,
Paragraph 352,
01.01.2007
15.03.2013
Bei der Verzögerung der Zahlung von Geldforderungen zwischen Unternehmern aus unternehmensbezogenen Geschäften beträgt der gesetzliche Zinssatz acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Dabei ist der Basiszinssatz, der am letzten Kalendertag eines Halbjahres gilt, für das nächste Halbjahr maßgebend.