Bundesrecht konsolidiert

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Unternehmensgesetzbuch § 245a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Unternehmensgesetzbuch

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 219/1897 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 49/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 245a

Inkrafttretensdatum

27.03.1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004

Abkürzung

UGB

Index

21/01 Handelsrecht

Beachte

Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1998
Art. VI § 1, BGBl. I Nr. 49/1999

Text

Konzernabschlüsse nach international anerkannten

Rechnungslegungsgrundsätzen

Paragraph 245 a,
  1. Absatz eins,Ein Mutterunternehmen, das einen Konzernabschluß und einen Konzernlagebericht nach international anerkannten Rechnungslegungsgrundsätzen aufstellt, muß die Bestimmungen der Paragraphen 248 bis 267 für diesen Konzernabschluß und Konzernlagebericht nicht anwenden, wenn
    1. Ziffer eins
      der Konzernabschluß und der Konzernlagebericht im Einklang mit der Richtlinie 83/349/EWG über den konsolidierten Abschluß, Abl. Nr. L 193 vom 18. Juli 1983, S 1, stehen;
    2. Ziffer 2
      der Anhang oder die Erläuterungen zum Konzernabschluß die Bezeichnung der angewandten Rechnungslegungsgrundsätze sowie eine Erläuterung der vom österreichischen Recht abweichenden Bilanzierungs-, Bewertungs- und Konsolidierungsmethoden enthalten;
    3. Ziffer 3
      die Aussagekraft des nach international anerkannten Rechnungslegungsgrundsätzen aufgestellten Konzernabschlusses und Konzernlageberichts der Aussagekraft eines nach den Bestimmungen dieses Abschnitts aufgestellten Konzernabschlusses und Konzernlageberichts mindestens gleichwertig ist;
    4. Ziffer 4
      der gemäß Paragraph 268, Absatz 2, bestellte Abschlußprüfer bestätigt, daß die in Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllt sind; und wenn
    5. Ziffer 5
      der Bestätigungsvermerk des Abschlußprüfers in einer dem Paragraph 274, Absatz eins bis 4 mindestens gleichwertigen Art über das Ergebnis der Prüfung des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts berichtet.
  2. Absatz 2,Bei der Offenlegung ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, daß es sich um einen nach international anerkannten Rechnungslegungsgrundsätzen erstellten Konzernabschluß und Konzernlagebericht handelt; die angewandten Rechnungslegungsgrundsätze sind dabei anzugeben.
  3. Absatz 3,Der Bundesminister für Justiz kann durch Verordnung feststellen, welche Voraussetzungen Konzernabschlüsse und Konzernlageberichte im einzelnen erfüllen müssen, um Absatz eins, Ziffer 3, zu entsprechen. Dies kann auch durch die Bezeichnung bestimmter Rechnungslegungsgrundsätze geschehen, bei deren Anwendung Absatz eins, Ziffer 3, entsprochen wird.

Schlagworte

Bilanzierungsmethode, Bewertungsmethode

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2009

Gesetzesnummer

10001702

Dokumentnummer

NOR12040670

Alte Dokumentnummer

N2199910141E

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