Bundesrecht konsolidiert

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Unternehmensgesetzbuch § 245a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Unternehmensgesetzbuch

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 219/1897 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 245a

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Außerkrafttretensdatum

31.05.2008

Abkürzung

UGB

Index

21/01 Handelsrecht

Text

Konzernabschlüsse nach international anerkannten

Rechnungslegungsgrundsätzen

Paragraph 245 a,
  1. Absatz eins,Ein Mutterunternehmen, das nach Artikel 4, der Verordnung (EG) Nr. 1606 aus 2002, betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards, Abl. Nr. L 243 vom 11.9.2002 S.1, dazu verpflichtet ist, den Konzernabschluss nach den internationalen Rechnungslegungsstandards aufzustellen, die nach Artikel 3, der Verordnung übernommen wurden, hat dabei die Paragraphen 193, Absatz 4, zweiter Halbsatz und 194 sowie von den Vorschriften des zweiten bis neunten Titels die Paragraphen 247, Absatz 3, 265, Absatz 2 bis 4, 266 Ziffer 4, 5 und 7 und 267 anzuwenden.
  2. Absatz 2,Ein Mutterunternehmen, das nicht unter Absatz eins, fällt, kann den Konzernabschluss nach den Rechnungslegungsvorschriften in Absatz eins, aufstellen.
  3. Absatz 3,Ein Mutterunternehmen, das einen Konzernabschluss nach den in Absatz eins, bezeichneten Rechnungslegungsstandards aufstellt, hat bei der Offenlegung ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass es sich um einen nach den in Absatz eins, bezeichneten Rechnungslegungsstandards aufgestellten Konzernabschluss und Konzernlagebericht handelt.

Anmerkung

EG: Art. VIII § 1, BGBl. I Nr. 161/2004

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2009

Gesetzesnummer

10001702

Dokumentnummer

NOR40061605

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