(1)Absatz eins,Ein Mutterunternehmen, das nach Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards, Abl. Nr. L 243 vom 11.9.2002 S.1, dazu verpflichtet ist, den Konzernabschluss nach den internationalen Rechnungslegungsstandards aufzustellen, die nach Art. 3 der Verordnung übernommen wurden, hat dabei die §§ 193 Abs. 4 zweiter Halbsatz und 194 sowie von den Vorschriften des zweiten bis neunten Titels die §§ 247 Abs. 3, 265 Abs. 2 bis 4, 266 Z 4, 5 und 7 und 267 anzuwenden.Ein Mutterunternehmen, das nach Artikel 4, der Verordnung (EG) Nr. 1606 aus 2002, betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards, Abl. Nr. L 243 vom 11.9.2002 S.1, dazu verpflichtet ist, den Konzernabschluss nach den internationalen Rechnungslegungsstandards aufzustellen, die nach Artikel 3, der Verordnung übernommen wurden, hat dabei die Paragraphen 193, Absatz 4, zweiter Halbsatz und 194 sowie von den Vorschriften des zweiten bis neunten Titels die Paragraphen 247, Absatz 3, 265, Absatz 2 bis 4, 266 Ziffer 4, 5 und 7 und 267 anzuwenden.