Absatz eins,Ein Mutterunternehmen, das einen Konzernabschluß und einen Konzernlagebericht nach international anerkannten Rechnungslegungsgrundsätzen aufstellt, muß die Bestimmungen der Paragraphen 248 bis 267 für diesen Konzernabschluß und Konzernlagebericht nicht anwenden, wenn
- Ziffer einsder Konzernabschluß und der Konzernlagebericht im Einklang mit der Richtlinie 83/349/EWG über den konsolidierten Abschluß, Abl. Nr. L 193 vom 18. Juli 1983, S 1, stehen;
- Ziffer 2der Anhang oder die Erläuterungen zum Konzernabschluß die Bezeichnung der angewandten Rechnungslegungsgrundsätze sowie eine Erläuterung der vom österreichischen Recht abweichenden Bilanzierungs-, Bewertungs- und Konsolidierungsmethoden enthalten;
- Ziffer 3die Aussagekraft des nach international anerkannten Rechnungslegungsgrundsätzen aufgestellten Konzernabschlusses und Konzernlageberichts der Aussagekraft eines nach den Bestimmungen dieses Abschnitts aufgestellten Konzernabschlusses und Konzernlageberichts mindestens gleichwertig ist;
- Ziffer 4der gemäß Paragraph 268, Absatz 2, bestellte Abschlußprüfer bestätigt, daß die in Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllt sind; und wenn
- Ziffer 5der Bestätigungsvermerk des Abschlußprüfers in einer dem Paragraph 274, Absatz eins bis 4 mindestens gleichwertigen Art über das Ergebnis der Prüfung des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts berichtet.