Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Unternehmensgesetzbuch
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 235
Inkrafttretensdatum
20.07.2015
Außerkrafttretensdatum
31.12.2015
Abkürzung
UGB
Index
21/01 Handelsrecht
Beachte
zum Bezugszeitraum vgl. § 906 Abs. 28
Text
Beschränkung der Ausschüttung
§ 235.Paragraph 235,
(1)Absatz eins,Gewinne dürfen nicht ausgeschüttet werden, soweit sie aus der Auflösung von Kapitalrücklagen entstanden sind, die durch Umgründungen unter Ansatz des beizulegenden Wertes in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen dem Buchwert und dem höheren beizulegenden Wert entstanden sind. Dieser Betrag vermindert sich insoweit, als der Unterschiedsbetrag in der Folge insbesondere durch planmäßige oder außerplanmäßige Abschreibungen gemäß den §§ 204 und 207 oder durch Buchwertabgänge unabhängig von der Auflösung der zugrunde liegenden Kapitalrücklage vermindert wird.Gewinne dürfen nicht ausgeschüttet werden, soweit sie aus der Auflösung von Kapitalrücklagen entstanden sind, die durch Umgründungen unter Ansatz des beizulegenden Wertes in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen dem Buchwert und dem höheren beizulegenden Wert entstanden sind. Dieser Betrag vermindert sich insoweit, als der Unterschiedsbetrag in der Folge insbesondere durch planmäßige oder außerplanmäßige Abschreibungen gemäß den Paragraphen 204 und 207 oder durch Buchwertabgänge unabhängig von der Auflösung der zugrunde liegenden Kapitalrücklage vermindert wird.
(2)Absatz 2,Bei Aktivierung latenter Steuern gemäß § 198 Abs. 9 dürfen außerdem Gewinne nur ausgeschüttet werden, soweit die danach verbleibenden jederzeit auflösbaren Rücklagen zuzüglich eines Gewinnvortrags und abzüglich eines Verlustvortrags dem aktivierten Betrag mindestens entsprechen.Bei Aktivierung latenter Steuern gemäß Paragraph 198, Absatz 9, dürfen außerdem Gewinne nur ausgeschüttet werden, soweit die danach verbleibenden jederzeit auflösbaren Rücklagen zuzüglich eines Gewinnvortrags und abzüglich eines Verlustvortrags dem aktivierten Betrag mindestens entsprechen.
Anmerkung
Umgründung schließt ein: Verschmelzung, Umwandlung, Einbringung, Zusammenschluß, Realteilung und Spaltung (vgl. § 221 Abs. 4 Z 2)
Im RIS seit
27.01.2015
Zuletzt aktualisiert am
18.01.2016
Gesetzesnummer
10001702
Dokumentnummer
NOR40167662