Absatz eins,Gewinne dürfen nicht ausgeschüttet werden, soweit sie aus der Auflösung von Kapitalrücklagen entstanden sind, die durch Umgründungen unter Ansatz des beizulegenden Wertes in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen dem Buchwert und dem höheren beizulegenden Wert entstanden sind. Dieser Betrag vermindert sich insoweit, als der Unterschiedsbetrag in der Folge insbesondere durch planmäßige oder außerplanmäßige Abschreibungen gemäß den Paragraphen 204 und 207 oder durch Buchwertabgänge unabhängig von der Auflösung der zugrunde liegenden Kapitalrücklage vermindert wird.