Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Unternehmensgesetzbuch
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 235
Inkrafttretensdatum
01.08.1990
Außerkrafttretensdatum
30.06.1996
Abkürzung
UGB
Index
21/01 Handelsrecht
Text
Beschränkung der Ausschüttung von Zuschreibungsbeträgen
§ 235.Paragraph 235,
Der Zuschreibungsbetrag gemäß § 204 Abs. 3 darf den ausschüttbaren Gewinn des Jahres der Zuschreibung nicht vermehren. Dies gilt auch für eine Auflösung der Bewertungsreserve aus anderen als den im § 205 Abs. 2 genannten Gründen. Der Zuschreibungsbetrag gemäß Paragraph 204, Absatz 3, darf den ausschüttbaren Gewinn des Jahres der Zuschreibung nicht vermehren. Dies gilt auch für eine Auflösung der Bewertungsreserve aus anderen als den im Paragraph 205, Absatz 2, genannten Gründen.
Anmerkung
ÜR: Die §§ 189 bis 283 sind - grundsätzlich - auf Geschäftsjahre
anzuwenden, die nach dem 31.12.1991 beginnen; im einzelnen siehe
Art. X RLG,
BGBl. Nr. 475/1990.
Zuletzt aktualisiert am
18.08.2009
Gesetzesnummer
10001702
Dokumentnummer
NOR12021955
Alte Dokumentnummer
N2189729365S