Unternehmensgesetzbuch
dRGBl. S 219 aus 1897, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 475/1990
Paragraph 235
01.08.1990
30.06.1996
Der Zuschreibungsbetrag gemäß Paragraph 204, Absatz 3, darf den ausschüttbaren Gewinn des Jahres der Zuschreibung nicht vermehren. Dies gilt auch für eine Auflösung der Bewertungsreserve aus anderen als den im Paragraph 205, Absatz 2, genannten Gründen.