Kurztitel

Unternehmensgesetzbuch

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 219 aus 1897, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 475/1990

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 235

Inkrafttretensdatum

01.08.1990

Außerkrafttretensdatum

30.06.1996

Text

Beschränkung der Ausschüttung von Zuschreibungsbeträgen

Paragraph 235,

Der Zuschreibungsbetrag gemäß Paragraph 204, Absatz 3, darf den ausschüttbaren Gewinn des Jahres der Zuschreibung nicht vermehren. Dies gilt auch für eine Auflösung der Bewertungsreserve aus anderen als den im Paragraph 205, Absatz 2, genannten Gründen.