Bundesrecht konsolidiert

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Unternehmensgesetzbuch § 204

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Unternehmensgesetzbuch

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 219/1897 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 475/1990

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 204

Inkrafttretensdatum

01.08.1990

Außerkrafttretensdatum

30.06.1996

Abkürzung

UGB

Index

21/01 Handelsrecht

Text

Abschreibungen und Zuschreibungen im Anlagevermögen

§ 204.
  1. (1) Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten sind bei den Gegenständen des Anlagevermögens, deren Nutzung zeitlich begrenzt ist, um planmäßige Abschreibungen zu vermindern. Der Plan muß die Anschaffungs- oder Herstellungskosten auf die Geschäftsjahre verteilen, in denen der Vermögensgegenstand voraussichtlich wirtschaftlich genutzt werden kann.
  2. (2) Gegenstände des Anlagevermögens dürfen bei Wertminderung ohne Rücksicht darauf, ob ihre Nutzung zeitlich begrenzt ist, außerplanmäßig auf den niedrigeren Wert, der ihnen am Abschlußstichtag beizulegen ist, unter Bedachtnahme auf die Nutzungsmöglichkeit im Unternehmen abgeschrieben werden. Außerplanmäßige Abschreibungen sind vorzunehmen, wenn solche Wertminderungen voraussichtlich von Dauer sind.
  3. (3) Stellt sich in einem späteren Geschäftsjahr heraus, daß die Gründe für die außerplanmäßige Abschreibung nicht mehr bestehen, so kann diese im Umfang der Werterhöhung unter Berücksichtigung der Abschreibungen, die inzwischen vorzunehmen gewesen wären, zugeschrieben werden. Im Anhang sind die im Geschäftsjahr unterlassenen Zuschreibungen anzugeben.

Anmerkung

ÜR: Die §§ 189 bis 283 sind - grundsätzlich - auf Geschäftsjahre
anzuwenden, die nach dem 31.12.1991 beginnen; im einzelnen siehe
Art. X RLG, BGBl. Nr. 475/1990.

Schlagworte

Anschaffungskosten

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2009

Gesetzesnummer

10001702

Dokumentnummer

NOR12021928

Alte Dokumentnummer

N2189729338S

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