Kurztitel

Unternehmensgesetzbuch

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 219/1897 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 475/1990

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 204,

Inkrafttretensdatum

01.08.1990

Außerkrafttretensdatum

30.06.1996

Text

Abschreibungen und Zuschreibungen im Anlagevermögen

Paragraph 204,

  1. Absatz einsDie Anschaffungs- oder Herstellungskosten sind bei den Gegenständen des Anlagevermögens, deren Nutzung zeitlich begrenzt ist, um planmäßige Abschreibungen zu vermindern. Der Plan muß die Anschaffungs- oder Herstellungskosten auf die Geschäftsjahre verteilen, in denen der Vermögensgegenstand voraussichtlich wirtschaftlich genutzt werden kann.
  2. Absatz 2Gegenstände des Anlagevermögens dürfen bei Wertminderung ohne Rücksicht darauf, ob ihre Nutzung zeitlich begrenzt ist, außerplanmäßig auf den niedrigeren Wert, der ihnen am Abschlußstichtag beizulegen ist, unter Bedachtnahme auf die Nutzungsmöglichkeit im Unternehmen abgeschrieben werden. Außerplanmäßige Abschreibungen sind vorzunehmen, wenn solche Wertminderungen voraussichtlich von Dauer sind.
  3. Absatz 3Stellt sich in einem späteren Geschäftsjahr heraus, daß die Gründe für die außerplanmäßige Abschreibung nicht mehr bestehen, so kann diese im Umfang der Werterhöhung unter Berücksichtigung der Abschreibungen, die inzwischen vorzunehmen gewesen wären, zugeschrieben werden. Im Anhang sind die im Geschäftsjahr unterlassenen Zuschreibungen anzugeben.