Bundesrecht konsolidiert

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Unternehmensgesetzbuch § 204

Kurztitel

Unternehmensgesetzbuch

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 219/1897 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/2019

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 204

Inkrafttretensdatum

29.05.2019

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

UGB

Index

21/01 Handelsrecht

Text

Abschreibungen im Anlagevermögen

§ 204.
  1. (1) Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten sind bei den Gegenständen des Anlagevermögens, deren Nutzung zeitlich begrenzt ist, um planmäßige Abschreibungen zu vermindern. Der Plan muß die Anschaffungs- oder Herstellungskosten auf die Geschäftsjahre verteilen, in denen der Vermögensgegenstand voraussichtlich wirtschaftlich genutzt werden kann.
  2. (1a) Anschaffungs- oder Herstellungskosten geringwertiger Vermögensgegenstände des abnutzbaren Anlagevermögens dürfen im Jahr ihrer Anschaffung oder Herstellung voll abgeschrieben werden.
  3. (2) Gegenstände des Anlagevermögens sind bei voraussichtlich dauernder Wertminderung ohne Rücksicht darauf, ob ihre Nutzung zeitlich begrenzt ist, außerplanmäßig auf den niedrigeren am Abschlussstichtag beizulegenden Wert abzuschreiben. Bei Finanzanlagen dürfen solche Abschreibungen auch vorgenommen werden, wenn die Wertminderung voraussichtlich nicht von Dauer ist.

    (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. Nr. 304/1996)

Schlagworte

Anschaffungskosten

Im RIS seit

29.05.2019

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2019

Gesetzesnummer

10001702

Dokumentnummer

NOR40214161

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