Bundesrecht konsolidiert

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Unternehmensgesetzbuch § 193

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Unternehmensgesetzbuch

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 219/1897 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 475/1990

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 193

Inkrafttretensdatum

01.08.1990

Außerkrafttretensdatum

31.12.1998

Abkürzung

UGB

Index

21/01 Handelsrecht

Text

ZWEITER TITEL

Eröffnungsbilanz, Jahresabschluß

Pflicht zur Aufstellung

Paragraph 193,
  1. Absatz einsDer Kaufmann hat zu Beginn seines Handelsgewerbes eine Eröffnungsbilanz nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung aufzustellen.
  2. Absatz 2Er hat sodann für den Schluß eines jeden Geschäftsjahrs in den ersten neun Monaten des Geschäftsjahrs für das vorangegangene Geschäftsjahr einen Jahresabschluß aufzustellen.
  3. Absatz 3Die Dauer des Geschäftsjahrs darf zwölf Monate nicht überschreiten.
  4. Absatz 4Der Jahresabschluß besteht aus der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung; er ist in Schillingwährung und in deutscher Sprache unbeschadet der volksgruppenrechtlichen Bestimmungen in der jeweils geltenden Fassung aufzustellen.

Anmerkung

ÜR: Die §§ 189 bis 283 sind - grundsätzlich - auf Geschäftsjahre
anzuwenden, die nach dem 31.12.1991 beginnen; im einzelnen siehe
Art. X RLG, BGBl. Nr. 475/1990.

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2009

Gesetzesnummer

10001702

Dokumentnummer

NOR12021918

Alte Dokumentnummer

N2189729328S

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