Kurztitel

Unternehmensgesetzbuch

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 219/1897 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 475/1990

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 193,

Inkrafttretensdatum

01.08.1990

Außerkrafttretensdatum

31.12.1998

Text

ZWEITER TITEL

Eröffnungsbilanz, Jahresabschluß

Pflicht zur Aufstellung

Paragraph 193,

  1. Absatz einsDer Kaufmann hat zu Beginn seines Handelsgewerbes eine Eröffnungsbilanz nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung aufzustellen.
  2. Absatz 2Er hat sodann für den Schluß eines jeden Geschäftsjahrs in den ersten neun Monaten des Geschäftsjahrs für das vorangegangene Geschäftsjahr einen Jahresabschluß aufzustellen.
  3. Absatz 3Die Dauer des Geschäftsjahrs darf zwölf Monate nicht überschreiten.
  4. Absatz 4Der Jahresabschluß besteht aus der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung; er ist in Schillingwährung und in deutscher Sprache unbeschadet der volksgruppenrechtlichen Bestimmungen in der jeweils geltenden Fassung aufzustellen.