Absatz einsDer Kaufmann hat zu Beginn seines Handelsgewerbes eine Eröffnungsbilanz nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung aufzustellen.
Unternehmensgesetzbuch
dRGBl. S 219/1897 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 475/1990
Paragraph 193,
01.08.1990
31.12.1998
ZWEITER TITEL
Eröffnungsbilanz, Jahresabschluß