Bundesrecht konsolidiert

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Unternehmensgesetzbuch § 193

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Unternehmensgesetzbuch

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 219/1897 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/1998

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 193

Inkrafttretensdatum

01.01.1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006

Abkürzung

UGB

Index

21/01 Handelsrecht

Text

ZWEITER TITEL

Eröffnungsbilanz, Jahresabschluß

Pflicht zur Aufstellung

Paragraph 193,
  1. Absatz einsDer Kaufmann hat zu Beginn seines Handelsgewerbes eine Eröffnungsbilanz nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung aufzustellen.
  2. Absatz 2Er hat sodann für den Schluß eines jeden Geschäftsjahrs in den ersten neun Monaten des Geschäftsjahrs für das vorangegangene Geschäftsjahr einen Jahresabschluß aufzustellen.
  3. Absatz 3Die Dauer des Geschäftsjahrs darf zwölf Monate nicht überschreiten.
  4. Absatz 4Der Jahresabschluß besteht aus der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung; er ist in Euro und in deutscher Sprache unbeschadet der volksgruppenrechtlichen Bestimmungen in der jeweils geltenden Fassung aufzustellen.

Anmerkung

ÜR: Art. X § 2, BGBl. I Nr. 125/1998

Schlagworte

Gewinnrechnung

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2009

Gesetzesnummer

10001702

Dokumentnummer

NOR12040482

Alte Dokumentnummer

N2199853140L

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