Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Unternehmensgesetzbuch
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 193
Inkrafttretensdatum
01.01.1999
Außerkrafttretensdatum
31.12.2006
Abkürzung
UGB
Index
21/01 Handelsrecht
Text
ZWEITER TITEL
Eröffnungsbilanz, Jahresabschluß
Pflicht zur Aufstellung
§ 193.Paragraph 193,
(1)Absatz einsDer Kaufmann hat zu Beginn seines Handelsgewerbes eine Eröffnungsbilanz nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung aufzustellen.
(2)Absatz 2Er hat sodann für den Schluß eines jeden Geschäftsjahrs in den ersten neun Monaten des Geschäftsjahrs für das vorangegangene Geschäftsjahr einen Jahresabschluß aufzustellen.
(3)Absatz 3Die Dauer des Geschäftsjahrs darf zwölf Monate nicht überschreiten.
(4)Absatz 4Der Jahresabschluß besteht aus der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung; er ist in Euro und in deutscher Sprache unbeschadet der volksgruppenrechtlichen Bestimmungen in der jeweils geltenden Fassung aufzustellen.
Anmerkung
ÜR: Art. X § 2,
BGBl. I Nr. 125/1998
Schlagworte
Gewinnrechnung
Zuletzt aktualisiert am
20.08.2009
Gesetzesnummer
10001702
Dokumentnummer
NOR12040482
Alte Dokumentnummer
N2199853140L