Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Unternehmensgesetzbuch
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 145
Inkrafttretensdatum
01.03.1939
Außerkrafttretensdatum
31.12.2006
Abkürzung
UGB
Index
21/01 Handelsrecht
Text
Fünfter Titel.
Liquidation der Gesellschaft.
§ 145.Paragraph 145,
(1)Absatz einsNach der Auflösung der Gesellschaft findet die Liquidation statt, sofern nicht eine andere Art der Auseinandersetzung von den Gesellschaftern vereinbart oder über das Vermögen der Gesellschaft der Konkurs eröffnet ist.
(2)Absatz 2Ist die Gesellschaft durch Kündigung des Gläubigers eines Gesellschafters oder durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen eines Gesellschafters aufgelöst, so kann die Liquidation nur mit Zustimmung des Gläubigers oder des Konkursverwalters unterbleiben.
Anmerkung
Zu Abs. 2: Statt "Konkursverwalter" in Österreich "Masseverwalter"
Schlagworte
Abwicklung
Zuletzt aktualisiert am
18.08.2009
Gesetzesnummer
10001702
Dokumentnummer
NOR12021679
Alte Dokumentnummer
N2189729086S