Absatz eins,Nach der Auflösung der Gesellschaft findet die Liquidation statt, sofern nicht eine andere Art der Auseinandersetzung von den Gesellschaftern vereinbart oder über das Vermögen der Gesellschaft der Konkurs eröffnet ist.
Unternehmensgesetzbuch
dRGBl. S 219/1897
Paragraph 145
01.03.1939
31.12.2006
Fünfter Titel.