Bundesrecht konsolidiert

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Unternehmensgesetzbuch § 145

Kurztitel

Unternehmensgesetzbuch

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 219/1897 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 145

Inkrafttretensdatum

01.07.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

UGB

Index

21/01 Handelsrecht

Text

Fünfter Titel.
Liquidation der Gesellschaft.

Notwendigkeit der Liquidation

Paragraph 145,
  1. Absatz eins,Nach der Auflösung der Gesellschaft findet die Liquidation statt, sofern nicht eine andere Art der Auseinandersetzung von den Gesellschaftern vereinbart oder über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet ist.
  2. Absatz 2,Ist die Gesellschaft durch Kündigung nach Paragraph 339, Absatz eins, EO oder durch die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen eines Gesellschafters aufgelöst, so kann die Liquidation nur mit Zustimmung des Verwalters oder des Masseverwalters unterbleiben.

Schlagworte

Abwicklung

Im RIS seit

17.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2021

Gesetzesnummer

10001702

Dokumentnummer

NOR40233273

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