Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 10. November 2017 beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt; das Zweite Zusatzprotokoll tritt gemäß seinem Art. 30 Abs. 3 für Österreich mit 1. März 2018 in Kraft.Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 10. November 2017 beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt; das Zweite Zusatzprotokoll tritt gemäß seinem Artikel 30, Absatz 3, für Österreich mit 1. März 2018 in Kraft.
Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde hat die Republik Österreich nachstehende Erklärungen abgegeben:
„Zu Art. 6:„Zu Artikel 6 :
Österreich erklärt gemäß Art. 6, dass es die Strafgerichte, die Staatsanwaltschaften und das Bundesministerium für Justiz als österreichische Justizbehörden betrachten wird.Österreich erklärt gemäß Artikel 6,, dass es die Strafgerichte, die Staatsanwaltschaften und das Bundesministerium für Justiz als österreichische Justizbehörden betrachten wird.
Zu Art. 17:Zu Artikel 17 :
Österreich benennt als zuständige Beamte zur Durchführung einer grenzüberschreitenden Observation die Beamten des Bundesministeriums für Inneres, Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit - Direktion für Spezialeinheiten - Zentrale Observation.
Zuständige österreichische Behörde zur Bewilligung einer grenzüberschreitenden Observation ist gemäß § 55 Abs. 1 ARHG die Staatsanwaltschaft, in deren Sprengel die Grenze voraussichtlich überschritten wird oder von deren Sprengel grenzüberschreitende Observation ausgehen soll, im Fall einer Observation in einem nach Österreich einfliegenden Luftfahrzeug die Staatsanwaltschaft, in deren Sprengel der Ort der Landung liegt. Ist eine Zuständigkeit nach diesen Regelungen nicht feststellbar, so ist die Staatsanwaltschaft Wien zuständig.Zuständige österreichische Behörde zur Bewilligung einer grenzüberschreitenden Observation ist gemäß Paragraph 55, Absatz eins, ARHG die Staatsanwaltschaft, in deren Sprengel die Grenze voraussichtlich überschritten wird oder von deren Sprengel grenzüberschreitende Observation ausgehen soll, im Fall einer Observation in einem nach Österreich einfliegenden Luftfahrzeug die Staatsanwaltschaft, in deren Sprengel der Ort der Landung liegt. Ist eine Zuständigkeit nach diesen Regelungen nicht feststellbar, so ist die Staatsanwaltschaft Wien zuständig.
Zu Art. 18:Zu Artikel 18 :
Österreich benennt als zuständige Beamte zur Durchführung einer kontrollierten Lieferung die Beamten des Bundesministeriums für Inneres, Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit - Direktion für Spezialeinheiten - Zentrale Observation und die Beamten der Zollämter als Finanzstrafbehörden. Österreich benennt als zuständige Behörden für die Bewilligung von Ersuchen nach Art. 18 die Staatsanwaltschaft, in deren Sprengel die Grenze voraussichtlich überschritten wird oder von deren Sprengel die kontrollierte Lieferung ausgehen soll.Österreich benennt als zuständige Beamte zur Durchführung einer kontrollierten Lieferung die Beamten des Bundesministeriums für Inneres, Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit - Direktion für Spezialeinheiten - Zentrale Observation und die Beamten der Zollämter als Finanzstrafbehörden. Österreich benennt als zuständige Behörden für die Bewilligung von Ersuchen nach Artikel 18, die Staatsanwaltschaft, in deren Sprengel die Grenze voraussichtlich überschritten wird oder von deren Sprengel die kontrollierte Lieferung ausgehen soll.
Zu Art. 19:Zu Artikel 19 :
Österreich benennt als zuständige Behörden für Ersuchen nach Art. 19 die Staatsanwaltschaft, in deren Sprengel der Einsatz voraussichtlich beginnen soll.Österreich benennt als zuständige Behörden für Ersuchen nach Artikel 19, die Staatsanwaltschaft, in deren Sprengel der Einsatz voraussichtlich beginnen soll.
Zu Art. 27:Zu Artikel 27 :
Österreich betrachtet die örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörden (Bezirkshauptmannschaften oder Organe einer Stadt mit eigenem Statut), in den Angelegenheiten des sachlichen Wirkungsbereichs der Landespolizeidirektionen im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, jedoch die Landespolizeidirektionen sowie die örtlich zuständigen Finanzstrafbehörden (Finanzämter und Zollämter) als zuständige Verwaltungsbehörden im Sinne von Art. 1 Abs. 3 des 2. Zusatzprotokolls.“Österreich betrachtet die örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörden (Bezirkshauptmannschaften oder Organe einer Stadt mit eigenem Statut), in den Angelegenheiten des sachlichen Wirkungsbereichs der Landespolizeidirektionen im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, jedoch die Landespolizeidirektionen sowie die örtlich zuständigen Finanzstrafbehörden (Finanzämter und Zollämter) als zuständige Verwaltungsbehörden im Sinne von Artikel eins, Absatz 3, des 2. Zusatzprotokolls.“
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten das Zweite Zusatzprotokoll ratifiziert, angenommen oder sind ihm beigetreten:
Albanien, Armenien, Belgien, Bosnien und Herzegowina, Bulgarien, Chile, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich (einschließlich der europäischen und überseeischen Departements), Georgien, Irland, Israel, Kroatien, Lettland, Litauen, Malta, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Republik Moldau, Montenegro, Niederlande (für den europäischen Teil), Norwegen, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Schweiz, Serbien, Slowakei, Slowenien, Tschechische Republik, Türkei, Ukraine, Ungarn, Vereinigtes Königreich, Zypern.
Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [SEV Nr. 182]:
Armenien, Belgien, Bosnien-Herzegowina, Bulgarien, Chile, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Georgien, Irland, Israel, Kroatien, Lettland, Litauen, Malta, Mazedonien, Moldau, Montenegro, Niederlande, Norwegen, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Schweiz, Serbien, Slowakei, Slowenien, Tschechische, Türkei, Ukraine, Ungarn, Vereinigtes Königreich, Zypern.