(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 45/2021)Anmerkung, , letzte Anpassung durch Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 45 aus 2021,)
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 10. November 2017 beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt; das Zweite Zusatzprotokoll tritt gemäß seinem Art. 30 Abs. 3 für Österreich mit 1. März 2018 in Kraft.Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 10. November 2017 beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt; das Zweite Zusatzprotokoll tritt gemäß seinem Artikel 30, Absatz 3, für Österreich mit 1. März 2018 in Kraft.
Österreich
Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde hat die Republik Österreich nachstehende Erklärungen abgegeben:
„Zu Art. 6:„Zu Artikel 6 :
Österreich erklärt gemäß Art. 6, dass es die Strafgerichte, die Staatsanwaltschaften und das Bundesministerium für Justiz als österreichische Justizbehörden betrachten wird.Österreich erklärt gemäß Artikel 6,, dass es die Strafgerichte, die Staatsanwaltschaften und das Bundesministerium für Justiz als österreichische Justizbehörden betrachten wird.
Zu Art. 17:Zu Artikel 17 :
Österreich benennt als zuständige Beamte zur Durchführung einer grenzüberschreitenden Observation die Beamten des Bundesministeriums für Inneres, Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit - Direktion für Spezialeinheiten - Zentrale Observation.
Zuständige österreichische Behörde zur Bewilligung einer grenzüberschreitenden Observation ist gemäß § 55 Abs. 1 ARHG die Staatsanwaltschaft, in deren Sprengel die Grenze voraussichtlich überschritten wird oder von deren Sprengel grenzüberschreitende Observation ausgehen soll, im Fall einer Observation in einem nach Österreich einfliegenden Luftfahrzeug die Staatsanwaltschaft, in deren Sprengel der Ort der Landung liegt. Ist eine Zuständigkeit nach diesen Regelungen nicht feststellbar, so ist die Staatsanwaltschaft Wien zuständig.Zuständige österreichische Behörde zur Bewilligung einer grenzüberschreitenden Observation ist gemäß Paragraph 55, Absatz eins, ARHG die Staatsanwaltschaft, in deren Sprengel die Grenze voraussichtlich überschritten wird oder von deren Sprengel grenzüberschreitende Observation ausgehen soll, im Fall einer Observation in einem nach Österreich einfliegenden Luftfahrzeug die Staatsanwaltschaft, in deren Sprengel der Ort der Landung liegt. Ist eine Zuständigkeit nach diesen Regelungen nicht feststellbar, so ist die Staatsanwaltschaft Wien zuständig.
Zu Art. 18:Zu Artikel 18 :
Österreich benennt als zuständige Beamte zur Durchführung einer kontrollierten Lieferung die Beamten des Bundesministeriums für Inneres, Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit – Direktion für Spezialeinheiten – Zentrale Observation und die Beamten des Zollamtes Österreich als Finanzstrafbehörde. Die Republik Österreich benennt als zuständige Behörden für die Bewilligung von Ersuchen nach Artikel 18 dieses Protokolls die Staatsanwaltschaft, in deren Sprengel die Grenze voraussichtlich überschritten wird oder von deren Sprengel die kontrollierte Lieferung ausgehen soll.
Zu Art. 19:Zu Artikel 19 :
Österreich benennt als zuständige Behörden für Ersuchen nach Art. 19 die Staatsanwaltschaft, in deren Sprengel der Einsatz voraussichtlich beginnen soll.Österreich benennt als zuständige Behörden für Ersuchen nach Artikel 19, die Staatsanwaltschaft, in deren Sprengel der Einsatz voraussichtlich beginnen soll.
Zu Art. 27:Zu Artikel 27 :
Österreich betrachtet die örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörden (Bezirkshauptmannschaften oder Organe einer Stadt mit eigenem Statut), in den Angelegenheiten des sachlichen Wirkungsbereichs der Landespolizeidirektionen im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, jedoch die Landespolizeidirektionen, sowie die Finanzstrafbehörden (Amt für Betrugsbekämpfung und Zollamt Österreich) als zuständige Verwaltungsbehörden im Sinne von Artikel 1 Absatz 3 des Übereinkommens in der durch Artikel 1 des Zweiten Zusatzprotokolls geänderten Fassung.
Österreich hat am 9. Februar 2021 nachstehende Erklärung zum Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen (BGBl. Nr. 41/1969) und seinen beiden Zusatzprotokollen (BGBl. III Nr. 296/1983 und BGBl. III Nr. 22/2018) bei der Generalsekretärin des Europarates hinterlegt:Österreich hat am 9. Februar 2021 nachstehende Erklärung zum Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen Bundesgesetzblatt Nr. 41 aus 1969,) und seinen beiden Zusatzprotokollen Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 296 aus 1983, und Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 22 aus 2018,) bei der Generalsekretärin des Europarates hinterlegt:
Gemäß Artikel 33 Absatz 2 des Zweiten Zusatzprotokolls erklärt die Republik Österreich, dass in dem Falle, in dem eine in Artikel 20 des Protokolls genannte gemeinsame Ermittlungsgruppe auf dem Hoheitsgebiet der Republik Österreich tätig werden soll, die Europäische Staatsanwaltschaft in ihrer Eigenschaft als „zuständige Behörde“ im Einklang mit Artikel 20 dieses Protokolls nur nach vorheriger Notifizierung an das Bundesministerium für Justiz und in Einklang mit der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates und dem anwendbaren nationalen Recht tätig werden kann.Gemäß Artikel 33 Absatz 2 des Zweiten Zusatzprotokolls erklärt die Republik Österreich, dass in dem Falle, in dem eine in Artikel 20 des Protokolls genannte gemeinsame Ermittlungsgruppe auf dem Hoheitsgebiet der Republik Österreich tätig werden soll, die Europäische Staatsanwaltschaft in ihrer Eigenschaft als „zuständige Behörde“ im Einklang mit Artikel 20 dieses Protokolls nur nach vorheriger Notifizierung an das Bundesministerium für Justiz und in Einklang mit der Verordnung (EU) 2017 aus 1939, des Rates und dem anwendbaren nationalen Recht tätig werden kann.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten das Zweite Zusatzprotokoll ratifiziert, angenommen oder sind ihm beigetreten:
Albanien, Armenien, Belgien, Bosnien und Herzegowina, Bulgarien, Chile, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich (einschließlich der europäischen und überseeischen Departements), Georgien, Irland, Israel, Kroatien, Lettland, Litauen, Malta, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Republik Moldau, Montenegro, Niederlande (für den europäischen Teil), Norwegen, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Schweiz, Serbien, Slowakei, Slowenien, Tschechische Republik, Türkei, Ukraine, Ungarn, Vereinigtes Königreich, Zypern.
Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [SEV Nr. 182]:
Armenien, Belgien, Bosnien-Herzegowina, Bulgarien, Chile, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Georgien, Irland, Israel, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Malta, Mazedonien, Moldau, Montenegro, Niederlande, Norwegen, Polen, Portugal, Rumänien, Russische Föderation, Schweden, Schweiz, Serbien, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Türkei, Ukraine, Ungarn, Vereinigtes Königreich, Zypern.
Italien
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat Italien am 30. August 2019 seine Ratifikationsurkunde zum Zweiten Zusatzprotokoll zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen (BGBl. III Nr. 22/2018, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 110/2019) hinterlegt und dabei Erklärungen gemäß den Art. 6, 17, 18 und 19 des Zusatzprotokolls abgegeben.Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat Italien am 30. August 2019 seine Ratifikationsurkunde zum Zweiten Zusatzprotokoll zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 22 aus 2018,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 110 aus 2019,) hinterlegt und dabei Erklärungen gemäß den Artikel 6, 17, 18 und 19 des Zusatzprotokolls abgegeben.
Spanien
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat Spanien am 26. März 2018 seine Ratifikationsurkunde zum Zweiten Zusatzprotokoll zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen (BGBl. III Nr. 22/2018) hinterlegt und dabei Erklärungen gemäß Art. 4 Abs. 8, Art. 17 Abs. 4, Art. 18 Abs. 4 und Art. 19 Abs. 4 des Zusatzprotokolls sowie eine Erklärung für den Fall abgegeben, dass die Anwendbarkeit des gegenständlichen Zusatzprotokolls vom Vereinigten Königreich auf Gibraltar erstreckt wird.Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat Spanien am 26. März 2018 seine Ratifikationsurkunde zum Zweiten Zusatzprotokoll zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 22 aus 2018,) hinterlegt und dabei Erklärungen gemäß Artikel 4, Absatz 8,, Artikel 17, Absatz 4,, Artikel 18, Absatz 4 und Artikel 19, Absatz 4, des Zusatzprotokolls sowie eine Erklärung für den Fall abgegeben, dass die Anwendbarkeit des gegenständlichen Zusatzprotokolls vom Vereinigten Königreich auf Gibraltar erstreckt wird.
Vereinigtes Königreich
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat das Vereinigte Königreich am 10. Mai 2019 Erklärungen zu den Art. 4, 6, 9 Abs. 9 und 17 des Zweiten Zusatzprotokolls zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen (BGBl. III Nr. 22/2018, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 73/2018) abgegeben sowie seinen Vorbehalt zu Art. 17 des genannten Protokolls teilweise zurückgezogen.Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat das Vereinigte Königreich am 10. Mai 2019 Erklärungen zu den Artikel 4, 6, 9, Absatz 9 und 17 des Zweiten Zusatzprotokolls zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 22 aus 2018,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 73 aus 2018,) abgegeben sowie seinen Vorbehalt zu Artikel 17, des genannten Protokolls teilweise zurückgezogen.