Kurztitel

Europäisches Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen – Zweites Zusatzprotokoll

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 22 aus 2018,

Typ

Vertrag - Mulilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 0

Inkrafttretensdatum

01.03.2018

Außerkrafttretensdatum

07.05.2018

Unterzeichnungsdatum

08.11.2001

Index

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen

Langtitel

Zweites Zusatzprotokoll zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen

StF: BGBl. III Nr. 22/2018 (NR: GP XXV RV 1470 AB 1536 S. 173. BR: AB 9769 S. 866.)

Sprachen

Englisch, Französisch

Vertragsparteien

Vertragsparteien siehe Stammvertag, Bundesgesetzblatt Nr. 41 aus 1969,

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Artikel 50, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG genehmigt.

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 10. November 2017 beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt; das Zweite Zusatzprotokoll tritt gemäß seinem Artikel 30, Absatz 3, für Österreich mit 1. März 2018 in Kraft.

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde hat die Republik Österreich nachstehende Erklärungen abgegeben:

„Zu Artikel 6 :

Österreich erklärt gemäß Artikel 6,, dass es die Strafgerichte, die Staatsanwaltschaften und das Bundesministerium für Justiz als österreichische Justizbehörden betrachten wird.

Zu Artikel 17 :

Österreich benennt als zuständige Beamte zur Durchführung einer grenzüberschreitenden Observation die Beamten des Bundesministeriums für Inneres, Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit - Direktion für Spezialeinheiten - Zentrale Observation.

Zuständige österreichische Behörde zur Bewilligung einer grenzüberschreitenden Observation ist gemäß Paragraph 55, Absatz eins, ARHG die Staatsanwaltschaft, in deren Sprengel die Grenze voraussichtlich überschritten wird oder von deren Sprengel grenzüberschreitende Observation ausgehen soll, im Fall einer Observation in einem nach Österreich einfliegenden Luftfahrzeug die Staatsanwaltschaft, in deren Sprengel der Ort der Landung liegt. Ist eine Zuständigkeit nach diesen Regelungen nicht feststellbar, so ist die Staatsanwaltschaft Wien zuständig.

Zu Artikel 18 :

Österreich benennt als zuständige Beamte zur Durchführung einer kontrollierten Lieferung die Beamten des Bundesministeriums für Inneres, Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit - Direktion für Spezialeinheiten - Zentrale Observation und die Beamten der Zollämter als Finanzstrafbehörden. Österreich benennt als zuständige Behörden für die Bewilligung von Ersuchen nach Artikel 18, die Staatsanwaltschaft, in deren Sprengel die Grenze voraussichtlich überschritten wird oder von deren Sprengel die kontrollierte Lieferung ausgehen soll.

Zu Artikel 19 :

Österreich benennt als zuständige Behörden für Ersuchen nach Artikel 19, die Staatsanwaltschaft, in deren Sprengel der Einsatz voraussichtlich beginnen soll.

Zu Artikel 27 :

Österreich betrachtet die örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörden (Bezirkshauptmannschaften oder Organe einer Stadt mit eigenem Statut), in den Angelegenheiten des sachlichen Wirkungsbereichs der Landespolizeidirektionen im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, jedoch die Landespolizeidirektionen sowie die örtlich zuständigen Finanzstrafbehörden (Finanzämter und Zollämter) als zuständige Verwaltungsbehörden im Sinne von Artikel eins, Absatz 3, des 2. Zusatzprotokolls.“

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten das Zweite Zusatzprotokoll ratifiziert, angenommen oder sind ihm beigetreten:

Albanien, Armenien, Belgien, Bosnien und Herzegowina, Bulgarien, Chile, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich (einschließlich der europäischen und überseeischen Departements), Georgien, Irland, Israel, Kroatien, Lettland, Litauen, Malta, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Republik Moldau, Montenegro, Niederlande (für den europäischen Teil), Norwegen, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Schweiz, Serbien, Slowakei, Slowenien, Tschechische Republik, Türkei, Ukraine, Ungarn, Vereinigtes Königreich, Zypern.

Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [SEV Nr. 182]:

Armenien, Belgien, Bosnien-Herzegowina, Bulgarien, Chile, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Georgien, Irland, Israel, Kroatien, Lettland, Litauen, Malta, Mazedonien, Moldau, Montenegro, Niederlande, Norwegen, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Schweiz, Serbien, Slowakei, Slowenien, Tschechische, Türkei, Ukraine, Ungarn, Vereinigtes Königreich, Zypern.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Mitgliedstaaten des Europarats, die dieses Protokoll unterzeichnen –

eingedenk ihrer Verpflichtungen aus der Satzung des Europarats;

von dem Wunsch geleitet, weiter zum Schutz der Menschenrechte, zur Aufrechterhaltung der Rechtsstaatlichkeit und zur Unterstützung des demokratischen Gefüges der Gesellschaft beizutragen;

in der Erwägung, dass es zu diesem Zweck wünschenswert ist, ihre individuelle und kollektive Fähigkeit, der Kriminalität zu begegnen, zu stärken;

entschlossen, das am 20. April 1959 in Straßburg beschlossene Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen1 (im Folgenden als “Übereinkommen” bezeichnet) sowie das am 17. März 1978 in Straßburg beschlossene Zusatzprotokoll2 hierzu in bestimmten Punkten zu verbessern und zu ergänzen;

unter Berücksichtigung der am 4. November 1950 in Rom beschlossenen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten3 sowie des am 28. Januar 1981 in Straßburg beschlossenen Übereinkommens zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten4

sind wie folgt übereingekommen:

_______________________________

1 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 41 aus 1969,.

2 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 296 aus 1983,.

3 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 47 aus 2010,.

4 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 317 aus 1988,.

Anmerkung

Kapitel römisch eins (Artikel eins bis 6) wurde in das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen eingearbeitet.

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2018

Gesetzesnummer

20010146

Dokumentnummer

NOR40200400