(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 175/2016)Anmerkung, , letzte Anpassung durch Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 175 aus 2016,)
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 3. Dezember 2015 beim Ministerium für auswärtige Angelegenheiten der Volksrepublik China hinterlegt; das Übereinkommen ist gemäß seinem Art. 59 mit 25. Dezember 2015 in Kraft getreten.Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 3. Dezember 2015 beim Ministerium für auswärtige Angelegenheiten der Volksrepublik China hinterlegt; das Übereinkommen ist gemäß seinem Artikel 59, mit 25. Dezember 2015 in Kraft getreten.
Laut Mitteilung des Depositärs haben folgende weitere Staaten das gegenständliche Übereinkommen ratifiziert:
Australien, Brunei Darussalam, China, Deutschland, Georgien, Jordanien, Republik Korea, Luxemburg, Mongolei, Myanmar, Neuseeland, Niederlande, Norwegen, Pakistan, Singapur, Vereinigtes Königreich.
Folgende weitere Staaten haben nach dem 25. Dezember 2015 ihre Ratifikationsurkunden hinterlegt:
Staaten: | Datum der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde: |
Finnland | 7. Jänner 2016 |
Indien | 11. Jänner 2016 |
Malediven | 4. Jänner 2016 |
Malta | 7. Jänner 2016 |
Russische Föderation | 28. Dezember 2015 |
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Nachstehende Staaten haben vor oder bei Ratifikation des Übereinkommens folgende Erklärungen abgegeben:
China:
Die Regierung der Volksrepublik China am 21. Dezember 2015 Folgendes mitgeteilt:
„Im Einklang mit dem Grundgesetz der Sonderverwaltungsregion Hongkong der Volksrepublik China und dem Grundgesetz der Sonderverwaltungsregion Macao der Volksrepublik China beschließt die Regierung der Volksrepublik China, dass das Übereinkommen auf die Sonderverwaltungsregionen Hongkong und Macao der Volksrepublik China Anwendung findet.
Deutschland:
Die Bundesrepublik Deutschland behält sich und ihren Gebietskörperschaften das Recht vor, die in Art. 51 Abs. 2 des Übereinkommens genannten Gehälter, sonstigen Bezüge und Spesen zu besteuern, welche die Bank in ihrem Auftrag tätigen oder ihr Dienste erbringenden Sachverständigen und Beratern zahlt, die Deutsche im Sinne des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland sind.Die Bundesrepublik Deutschland behält sich und ihren Gebietskörperschaften das Recht vor, die in Artikel 51, Absatz 2, des Übereinkommens genannten Gehälter, sonstigen Bezüge und Spesen zu besteuern, welche die Bank in ihrem Auftrag tätigen oder ihr Dienste erbringenden Sachverständigen und Beratern zahlt, die Deutsche im Sinne des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland sind.
Georgien:
Die Regierung von Georgien erklärt, dass Georgiens Unterzeichnung und die anschließende Ratifizierung der Artikel des Übereinkommens über die Asiatische Infrastruktur-Investitionsbank ohne Vorwegnahme der Position Georgiens betreffend den Status der Anerkennung anderer Mitglieder der Asiatischen Infrastruktur-Investitionsbank erfolgt und dass die Mitgliedschaft bei der Asiatischen Infrastruktur-Investitionsbank nicht per se als Unterstützung und/oder Anerkennung der Eigenstaatlichkeit anderer Mitglieder der Asiatischen Infrastruktur-Investitionsbank durch Georgien zu interpretieren ist.
Niederlande:
Das Königreich der Niederlande behält sich und seinen politischen Gebietskörperschaften für den europäischen Teil der Niederlande gemäß Art. 51 Abs. 2 der Artikel dieses Übereinkommens das Recht vor, die gegebenenfalls von der Bank an seine eigenen Staatsbürger oder Staatsangehörigen gezahlten Gehälter und sonstigen Bezüge zu besteuern. Die Bezeichnung „Staatsbürger“ im vorherigen Satz umfasst Einwohner.Das Königreich der Niederlande behält sich und seinen politischen Gebietskörperschaften für den europäischen Teil der Niederlande gemäß Artikel 51, Absatz 2, der Artikel dieses Übereinkommens das Recht vor, die gegebenenfalls von der Bank an seine eigenen Staatsbürger oder Staatsangehörigen gezahlten Gehälter und sonstigen Bezüge zu besteuern. Die Bezeichnung „Staatsbürger“ im vorherigen Satz umfasst Einwohner.
Schweden: Schweden behält sich und seinen Gebietskörperschaften das Recht vor, die gegebenenfalls von der Bank an schwedische Staatsbürger gezahlten Gehälter und sonstigen Bezüge zu besteuern.Schweiz:
Gemäß Art. 51 Abs. 2 behält die Schweiz sich und ihren Gebietskörperschaften das Recht vor, Gehälter und sonstige Bezüge zu besteuern, die seitens der Bank an in der Schweiz wohnhafte Schweizer Bürger und an andere Personen mit ständigem Wohnsitz in der Schweiz bezahlt werden.Gemäß Artikel 51, Absatz 2, behält die Schweiz sich und ihren Gebietskörperschaften das Recht vor, Gehälter und sonstige Bezüge zu besteuern, die seitens der Bank an in der Schweiz wohnhafte Schweizer Bürger und an andere Personen mit ständigem Wohnsitz in der Schweiz bezahlt werden.
Thailand:
Das Königreich Thailand behält sich gemäß Art. 51 Abs. 2 der Artikel dieses Übereinkommens das Recht vor, Gehälter und sonstige Bezüge zu besteuern, die gegebenenfalls von der Bank an Staatsbürger oder Staatsangehörige des Königreichs Thailand bezahlt werden.Das Königreich Thailand behält sich gemäß Artikel 51, Absatz 2, der Artikel dieses Übereinkommens das Recht vor, Gehälter und sonstige Bezüge zu besteuern, die gegebenenfalls von der Bank an Staatsbürger oder Staatsangehörige des Königreichs Thailand bezahlt werden.
Vereinigtes Königreich:
Das Vereinte Königreich behält sich und seinen politischen Gebietskörperschaften gemäß Art. 51 Abs. 2 das Recht vor, die gegebenenfalls von der Bank an jene Personen gezahlten Gehälter und Spesen zu besteuern, welche britische Bürger, Staatsbürger der britischen Überseegebiete, britische überseeische Bürger, britische Untertanen, britische Staatsangehörige (Überseegebiete) oder unter britischem Schutz stehende Personen sind.Das Vereinte Königreich behält sich und seinen politischen Gebietskörperschaften gemäß Artikel 51, Absatz 2, das Recht vor, die gegebenenfalls von der Bank an jene Personen gezahlten Gehälter und Spesen zu besteuern, welche britische Bürger, Staatsbürger der britischen Überseegebiete, britische überseeische Bürger, britische Untertanen, britische Staatsangehörige (Überseegebiete) oder unter britischem Schutz stehende Personen sind.
Vietnam:
Die Sozialistische Republik Vietnam behält sich und ihren Gebietskörperschaften das Recht vor, die gegebenenfalls von der Bank an Staatsbürger oder Staatsangehörige der Sozialistischen Republik Vietnam gezahlten Gehälter und sonstigen Bezüge zu besteuern.