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Übereinkommen über die Asiatische Infrastruktur-Investitionsbank § 0

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Übereinkommen über die Asiatische Infrastruktur-Investitionsbank

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 9/2016

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

25.12.2015

Außerkrafttretensdatum

16.03.2016

Unterzeichnungsdatum

29.06.2015

Index

39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen

Titel

(Übersetzung)
Übereinkommen über die Asiatische Infrastruktur-Investitionsbank
StF: BGBl. III Nr. 9/2016 (NR: GP XXV RV 798 AB 826 S. 98. BR: AB 9466 S. 846.)

Sprachen

Chinesisch, Englisch, Französisch

Vertragsparteien

*Australien III 9/2016 *Brunei III 9/2016 *China III 9/2016 *Deutschland III 9/2016 *Finnland III 9/2016 *Georgien III 9/2016 *Indien III 9/2016 *Jordanien III 9/2016 *Korea/R III 9/2016 *Luxemburg III 9/2016 *Malediven III 9/2016 *Malta III 9/2016 *Mongolei III 9/2016 *Myanmar III 9/2016 *Neuseeland III 9/2016 *Niederlande III 9/2016 *Norwegen III 9/2016 *Pakistan III 9/2016 *Russische F III 9/2016 *Singapur III 9/2016 *Vereinigtes Königreich III 9/2016

Präambel/Promulgationsklausel

Die Staaten, in deren Namen dieses Übereinkommen unterzeichnet wird, –

eingedenk der Bedeutung der regionalen Zusammenarbeit für die Stützung des Wachstums sowie die Förderung der wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Entwicklung der Volkswirtschaften in Asien und damit für die Widerstandsfähigkeit der Region gegenüber möglichen Finanzkrisen und anderen externen Schocks im Zuge der Globalisierung;

in Anerkennung der Bedeutung der Infrastrukturentwicklung beim Ausbau der regionalen Vernetzung und der Verbesserung der regionalen Integration und damit bei der Förderung des Wirtschaftswachstums und der Stützung der gesellschaftlichen Entwicklung für die Menschen in Asien sowie bei der Unterstützung der weltweiten wirtschaftlichen Dynamik;

in der Erkenntnis, dass sich der erhebliche langfristige Bedarf an Finanzierung für die Infrastrukturentwicklung in Asien im Rahmen einer Partnerschaft zwischen bestehenden multilateralen Entwicklungsbanken und der Asiatischen Infrastruktur-Investitionsbank (im Folgenden als „Bank“ bezeichnet) angemessener decken lässt;

in der Überzeugung, dass die Gründung der Bank als multilaterale Finanzinstitution mit dem Schwerpunkt Infrastrukturentwicklung zur Mobilisierung dringend benötigter zusätzlicher Mittel innerhalb und außerhalb Asiens und zur Beseitigung der Finanzierungsengpässe der einzelnen asiatischen Volkswirtschaften beitragen und die bestehenden multilateralen Entwicklungsbanken ergänzen wird, um in Asien ein nachhaltiges und stabiles Wachstum zu fördern –

sind übereingekommen, die Bank zu errichten, die nach Maßgabe folgender Bestimmungen tätig wird:

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 3. Dezember 2015 beim Ministerium für auswärtige Angelegenheiten der Volksrepublik China hinterlegt; das Übereinkommen ist gemäß seinem Artikel 59, mit 25. Dezember 2015 in Kraft getreten.

Laut Mitteilung des Depositärs haben folgende weitere Staaten das gegenständliche Übereinkommen ratifiziert:

Australien, Brunei Darussalam, China, Deutschland, Georgien, Jordanien, Republik Korea, Luxemburg, Mongolei, Myanmar, Neuseeland, Niederlande, Norwegen, Pakistan, Singapur, Vereinigtes Königreich.

Folgende weitere Staaten haben nach dem 25. Dezember 2015 ihre Ratifikationsurkunden hinterlegt:

Staaten:

Datum der Hinterlegung

der Ratifikationsurkunde:

Finnland

7. Jänner 2016

Indien

11. Jänner 2016

Malediven

4. Jänner 2016

Malta

7. Jänner 2016

Russische Föderation

28. Dezember 2015

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Artikel 50, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG genehmigt.

Im RIS seit

29.01.2016

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2016

Gesetzesnummer

20009460

Dokumentnummer

NOR40179400

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/iii/2016/9/P0/NOR40179400

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