Übereinkommen über die Asiatische Infrastruktur-Investitionsbank
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 9 aus 2016,
Vertrag - Multilateral
Paragraph 0
30.09.2016
29.06.2015
39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen
(Übersetzung)
Übereinkommen über die Asiatische Infrastruktur-Investitionsbank
StF: BGBl. III Nr. 9/2016 (NR: GP XXV RV 798 AB 826 S. 98. BR: AB 9466 S. 846.)
BGBl. III Nr. 50/2016 (K - Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 111/2016 (K - Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 175/2016 (K - Geltungsbereich)
Chinesisch, Englisch, Französisch
*Aserbaidschan römisch drei 175/2016 *Australien römisch drei 9/2016 *Bangladesch römisch drei 111/2016 *Brunei römisch drei 9/2016 *China römisch drei 9/2016, römisch drei 50/2016 *Dänemark römisch drei 50/2016 *Deutschland römisch drei 9/2016, römisch drei 50/2016 *Finnland römisch drei 9/2016 *Frankreich römisch drei 175/2016 *Georgien römisch drei 9/2016, römisch drei 50/2016 *Indien römisch drei 9/2016 *Indonesien römisch drei 50/2016 *Island römisch drei 50/2016 *Israel römisch drei 50/2016 *Italien römisch drei 175/2016 *Jordanien römisch drei 9/2016 *Kambodscha römisch drei 175/2016 *Kasachstan römisch drei 111/2016 *Katar römisch drei 175/2016 *Kirgisistan römisch drei 111/2016 *Korea/R römisch drei 9/2016 *Laos römisch drei 50/2016 *Luxemburg römisch drei 9/2016 *Malediven römisch drei 9/2016 *Malta römisch drei 9/2016 *Mongolei römisch drei 9/2016 *Myanmar römisch drei 9/2016 *Nepal römisch drei 50/2016 *Neuseeland römisch drei 9/2016 *Niederlande römisch drei 9/2016, römisch drei 50/2016 *Norwegen römisch drei 9/2016 *Oman römisch drei 175/2016 *Pakistan römisch drei 9/2016 *Polen römisch drei 175/2016 *Russische F römisch drei 9/2016 *Saudi-Arabien römisch drei 50/2016 *Schweden römisch drei 175/2016 *Schweiz römisch drei 111/2016 *Singapur römisch drei 9/2016 *Sri Lanka römisch drei 175/2016 *Tadschikistan römisch drei 50/2016 *Thailand römisch drei 175/2016 *Türkei römisch drei 50/2016 *Vereinigte Arabische Emirate römisch drei 50/2016 *Vereinigtes Königreich römisch drei 9/2016 *Vietnam römisch drei 111/2016
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Artikel 50, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG genehmigt.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 3. Dezember 2015 beim Ministerium für auswärtige Angelegenheiten der Volksrepublik China hinterlegt; das Übereinkommen ist gemäß seinem Artikel 59, mit 25. Dezember 2015 in Kraft getreten.
Laut Mitteilung des Depositärs haben folgende weitere Staaten das gegenständliche Übereinkommen ratifiziert:
Australien, Brunei Darussalam, China, Deutschland, Georgien, Jordanien, Republik Korea, Luxemburg, Mongolei, Myanmar, Neuseeland, Niederlande, Norwegen, Pakistan, Singapur, Vereinigtes Königreich.
Folgende weitere Staaten haben nach dem 25. Dezember 2015 ihre Ratifikationsurkunden hinterlegt:
Staaten: | Datum der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde: |
Finnland | 7. Jänner 2016 |
Indien | 11. Jänner 2016 |
Malediven | 4. Jänner 2016 |
Malta | 7. Jänner 2016 |
Russische Föderation | 28. Dezember 2015 |
Nachstehende Staaten haben vor oder bei Ratifikation des Übereinkommens folgende Erklärungen abgegeben:
Die Regierung der Volksrepublik China am 21. Dezember 2015 Folgendes mitgeteilt:
„Im Einklang mit dem Grundgesetz der Sonderverwaltungsregion Hongkong der Volksrepublik China und dem Grundgesetz der Sonderverwaltungsregion Macao der Volksrepublik China beschließt die Regierung der Volksrepublik China, dass das Übereinkommen auf die Sonderverwaltungsregionen Hongkong und Macao der Volksrepublik China Anwendung findet.
Die Bundesrepublik Deutschland behält sich und ihren Gebietskörperschaften das Recht vor, die in Artikel 51, Absatz 2, des Übereinkommens genannten Gehälter, sonstigen Bezüge und Spesen zu besteuern, welche die Bank in ihrem Auftrag tätigen oder ihr Dienste erbringenden Sachverständigen und Beratern zahlt, die Deutsche im Sinne des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland sind.
Die Regierung von Georgien erklärt, dass Georgiens Unterzeichnung und die anschließende Ratifizierung der Artikel des Übereinkommens über die Asiatische Infrastruktur-Investitionsbank ohne Vorwegnahme der Position Georgiens betreffend den Status der Anerkennung anderer Mitglieder der Asiatischen Infrastruktur-Investitionsbank erfolgt und dass die Mitgliedschaft bei der Asiatischen Infrastruktur-Investitionsbank nicht per se als Unterstützung und/oder Anerkennung der Eigenstaatlichkeit anderer Mitglieder der Asiatischen Infrastruktur-Investitionsbank durch Georgien zu interpretieren ist.
Das Königreich der Niederlande behält sich und seinen politischen Gebietskörperschaften für den europäischen Teil der Niederlande gemäß Artikel 51, Absatz 2, der Artikel dieses Übereinkommens das Recht vor, die gegebenenfalls von der Bank an seine eigenen Staatsbürger oder Staatsangehörigen gezahlten Gehälter und sonstigen Bezüge zu besteuern. Die Bezeichnung „Staatsbürger“ im vorherigen Satz umfasst Einwohner.
Gemäß Artikel 51, Absatz 2, behält die Schweiz sich und ihren Gebietskörperschaften das Recht vor, Gehälter und sonstige Bezüge zu besteuern, die seitens der Bank an in der Schweiz wohnhafte Schweizer Bürger und an andere Personen mit ständigem Wohnsitz in der Schweiz bezahlt werden.
Das Königreich Thailand behält sich gemäß Artikel 51, Absatz 2, der Artikel dieses Übereinkommens das Recht vor, Gehälter und sonstige Bezüge zu besteuern, die gegebenenfalls von der Bank an Staatsbürger oder Staatsangehörige des Königreichs Thailand bezahlt werden.
Das Vereinte Königreich behält sich und seinen politischen Gebietskörperschaften gemäß Artikel 51, Absatz 2, das Recht vor, die gegebenenfalls von der Bank an jene Personen gezahlten Gehälter und Spesen zu besteuern, welche britische Bürger, Staatsbürger der britischen Überseegebiete, britische überseeische Bürger, britische Untertanen, britische Staatsangehörige (Überseegebiete) oder unter britischem Schutz stehende Personen sind.
Die Sozialistische Republik Vietnam behält sich und ihren Gebietskörperschaften das Recht vor, die gegebenenfalls von der Bank an Staatsbürger oder Staatsangehörige der Sozialistischen Republik Vietnam gezahlten Gehälter und sonstigen Bezüge zu besteuern.
Die Staaten, in deren Namen dieses Übereinkommen unterzeichnet wird, –
eingedenk der Bedeutung der regionalen Zusammenarbeit für die Stützung des Wachstums sowie die Förderung der wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Entwicklung der Volkswirtschaften in Asien und damit für die Widerstandsfähigkeit der Region gegenüber möglichen Finanzkrisen und anderen externen Schocks im Zuge der Globalisierung;
in Anerkennung der Bedeutung der Infrastrukturentwicklung beim Ausbau der regionalen Vernetzung und der Verbesserung der regionalen Integration und damit bei der Förderung des Wirtschaftswachstums und der Stützung der gesellschaftlichen Entwicklung für die Menschen in Asien sowie bei der Unterstützung der weltweiten wirtschaftlichen Dynamik;
in der Erkenntnis, dass sich der erhebliche langfristige Bedarf an Finanzierung für die Infrastrukturentwicklung in Asien im Rahmen einer Partnerschaft zwischen bestehenden multilateralen Entwicklungsbanken und der Asiatischen Infrastruktur-Investitionsbank (im Folgenden als „Bank“ bezeichnet) angemessener decken lässt;
in der Überzeugung, dass die Gründung der Bank als multilaterale Finanzinstitution mit dem Schwerpunkt Infrastrukturentwicklung zur Mobilisierung dringend benötigter zusätzlicher Mittel innerhalb und außerhalb Asiens und zur Beseitigung der Finanzierungsengpässe der einzelnen asiatischen Volkswirtschaften beitragen und die bestehenden multilateralen Entwicklungsbanken ergänzen wird, um in Asien ein nachhaltiges und stabiles Wachstum zu fördern –
sind übereingekommen, die Bank zu errichten, die nach Maßgabe folgender Bestimmungen tätig wird:
08.11.2022
20009460
NOR40186973