(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 172/2022)Anmerkung, , letzte Anpassung durch Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 172 aus 2022,)
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 25. September 2013 beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 32 Abs. 4 für Österreich mit 1. Jänner 2014 in Kraft.Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 25. September 2013 beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Artikel 32, Absatz 4, für Österreich mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
Anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde wurde gemäß Art. 29 Abs. 1 des Übereinkommens als zentrale Behörde notifiziert:Anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde wurde gemäß Artikel 29, Absatz eins, des Übereinkommens als zentrale Behörde notifiziert:
„Bundesministerium für Justiz
Museumstraße 7
1070Ziffer 1070 Wien
Österreich“.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert, angenommen oder sind diesem beigetreten:
Albanien, Andorra, Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Belgien, Bosnien und Herzegowina, Bulgarien, Dänemark (ohne Färöer und Grönland), die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Estland, Finnland, Frankreich, Georgien, Griechenland, Irland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Moldau, Monaco, Montenegro, Niederlande (für das Königreich in Europa und den karibischen Teil der Niederlande (die Inseln Bonaire, Sint Eustatius und Saba)), Norwegen, Polen, Portugal, Rumänien, Russische Föderation, Schweden, Schweiz, Serbien, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Türkei, Ukraine, Ungarn, Vereinigtes Königreich (einschließlich Jersey), Zypern.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben nachstehende Staaten ihre erklärten Vorbehalte gemäß Art. 37 und in Übereinstimmung mit Art. 38 des Strafrechtsübereinkommens über Korruption (BGBl. III Nr. 1/2014) für weitere drei Jahre wie folgt erneuert:Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben nachstehende Staaten ihre erklärten Vorbehalte gemäß Artikel 37 und in Übereinstimmung mit Artikel 38, des Strafrechtsübereinkommens über Korruption Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 1 aus 2014,) für weitere drei Jahre wie folgt erneuert:
Andorra am 21. November 2014 beginnend ab 1. September 2014, am 3. April 2017 beginnend ab 1. September 2017, am 4. Februar 2021 mit Wirkung ab 1. September 2020;
Armenien am 16. Dezember 2014 beginnend ab 1. Mai 2015; am 1. Dezember 2017 beginnend ab 1. Mai 2018, am 9. Februar 2021 mit Wirkung ab 1. Mai 2021;
Aserbaidschan am 19. Oktober 2015 beginnend ab 1. Juni 2016, am 16. Oktober 2018 beginnend ab 1. Juni 2019, am 30. September 2021 mit Wirkung ab 1. Juni 2022;
Belgien am 25. April 2016 beginnend ab 1. Juli 2016;
Dänemark am 24. März 2014 beginnend ab 1. Juli 2014, am 8. März 2017 beginnend ab 1. Juli 2017, am 30. April 2020 mit Wirkung ab 1. Juli 2020;
Deutschland am 28. Mai 2020 mit Wirkung ab 1. September 2020;
Finnland am 21. Juli 2014 beginnend ab 1. Februar 2015, am 26. Oktober 2017 beginnend ab 1. Februar 2018, am 8. Oktober 2020 mit Wirkung ab 1. Februar 2021;
Frankreich am 17. Juni 2014 beginnend ab 1. August 2014, am 28. April 2017 beginnend ab 1. August 2017, am 12. Jänner 2021 mit Wirkung ab 1. August 2020;
Italien am 5. Juli 2017 beginnend ab 1. Oktober 2016, am 25. Juni 2019 beginnend ab 1. Oktober 2019, am 7. September 2022 mit Wirkung ab 1. Oktober 2022;
Monaco am 31. März 2016 beginnend ab 1. Juli 2016, am 18. Jänner 2019 beginnend ab 1. Juli 2019, am 31. März 2022 beginnend ab 1. April 2022;
die Niederlande am 31. März 2014 beginnend ab 1. August 2014, am 19. Jänner 2017 beginnend ab 1. August 2017, am 20. Jänner 2021 mit Wirkung ab 1. August 2020;
Schweden am 21. Juni 2016 beginnend ab 1. Oktober 2016, am 28. Juni 2019 mit Wirkung ab 1. Oktober 2019, am 5. Juli 2022 mit Wirkung ab 1. Oktober 2022;
die Schweiz am 25. März 2015 beginnend ab 1. Juli 2015, am 12. März 2018 beginnend ab 1. Juli 2018, am 4. März 2021 mit Wirkung ab 1. Juli 2021;
Spanien am 10. Jänner 2014 beginnend ab 1. August 2013, am 31. Jänner 2017 beginnend ab 1. August 2016, am 18. Dezember 2019 mit Wirkung ab 1. August 2019, am 30. März 2022 mit Wirkung ab 1. August 2022;
Ungarn am 14. März 2014 beginnend ab 1. Juli 2014;
Vereinigtes Königreich am 7. April 2016 beginnend ab 1. April 2016, am 29. September 2022 mit Wirkung ab 1. April 2022 und hinsichtlich Jersey am 8. Juni 2016 beginnend ab 1. Oktober 2016;
Zypern am 11. Februar 2014 beginnend ab 1. Juli 2014, am 21. Oktober 2016 beginnend ab 1. Juli 2017, am 14. Jänner 2020 mit Wirkung ab 1. Juli 2020.
Vorbehalte und Erklärungen: Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen – mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen – werden im Teil III des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [SEV Nr. 173]:Vorbehalte und Erklärungen: Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen – mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen – werden im Teil römisch drei des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [SEV Nr. 173]:
Albanien, Andorra, Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Belgien, Bosnien-Herzegowina, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Georgien, Griechenland, Irland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Moldau, Monaco, Montenegro, Niederlande, Norwegen, Polen, Portugal, Rumänien, Russische F, Schweden, Schweiz, Serbien, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische R, Ukraine, Vereinigtes Königreich, Zypern
Armenien
Armenien hat am 1. Dezember 2017 den anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde erklärten Vorbehalt zu Art. 26 Abs. 1 des Strafrechtsübereinkommens über Korruption in Übereinstimmung mit Art. 38 für weitere drei Jahre, beginnend ab 1. Mai 2018, erneuert.Armenien hat am 1. Dezember 2017 den anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde erklärten Vorbehalt zu Artikel 26, Absatz eins, des Strafrechtsübereinkommens über Korruption in Übereinstimmung mit Artikel 38, für weitere drei Jahre, beginnend ab 1. Mai 2018, erneuert.
Aserbaidschan
Aserbaidschan hat am 16. Oktober 2018 seinen anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde erklärten Vorbehalt zu Art. 26 Abs. 1 des Strafrechtsübereinkommens über Korruption in Übereinstimmung mit Art. 38 für weitere drei Jahre, beginnend ab 1. Juni 2019, erneuert.Aserbaidschan hat am 16. Oktober 2018 seinen anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde erklärten Vorbehalt zu Artikel 26, Absatz eins, des Strafrechtsübereinkommens über Korruption in Übereinstimmung mit Artikel 38, für weitere drei Jahre, beginnend ab 1. Juni 2019, erneuert.
Frankreich
Frankreich hat am 28. April 2017 den zu Art. 12 des Strafrechtsübereinkommens angebrachten Vorbehalt zurückgezogen und darüber hinaus den Vorbehalt zu Art. 17 Abs. 1 lit. b und c des Übereinkommens für die Dauer von drei Jahren, beginnend mit 1. August 2017, erneuert.Frankreich hat am 28. April 2017 den zu Artikel 12, des Strafrechtsübereinkommens angebrachten Vorbehalt zurückgezogen und darüber hinaus den Vorbehalt zu Artikel 17, Absatz eins, Litera b und c des Übereinkommens für die Dauer von drei Jahren, beginnend mit 1. August 2017, erneuert.
Italien
Italien hat am 25. Juni 2019 in Übereinstimmung mit Art. 38 des Strafrechtsübereinkommens über Korruption die anlässlich der Ratifikation des Übereinkommens erklärten Vorbehalte zu den Art. 4, 7, 8 und 12 zurückgenommen sowie den Vorbehalt zu Art. 5 und 6 des Übereinkommens ab 1. Oktober 2019 für weitere drei Jahre erneuert.Italien hat am 25. Juni 2019 in Übereinstimmung mit Artikel 38, des Strafrechtsübereinkommens über Korruption die anlässlich der Ratifikation des Übereinkommens erklärten Vorbehalte zu den Artikel 4, 7, 8 und 12 zurückgenommen sowie den Vorbehalt zu Artikel 5 und 6 des Übereinkommens ab 1. Oktober 2019 für weitere drei Jahre erneuert.
Monaco
Monaco hat am 18. Jänner 2019 seinen gemäß Art. 37 Abs. 2 und Art. 17 Abs. 2 des Übereinkommens erklärten Vorbehalt teilweise zurückgenommen sowie den aufrechterhaltenen Teil des Vorbehalts in Übereinstimmung mit Art. 38 des Übereinkommens für die Dauer von drei Jahren, beginnend ab 1. Juli 2019, erneuert.Monaco hat am 18. Jänner 2019 seinen gemäß Artikel 37, Absatz 2 und Artikel 17, Absatz 2, des Übereinkommens erklärten Vorbehalt teilweise zurückgenommen sowie den aufrechterhaltenen Teil des Vorbehalts in Übereinstimmung mit Artikel 38, des Übereinkommens für die Dauer von drei Jahren, beginnend ab 1. Juli 2019, erneuert.
Weiters hat Monaco am 31. März 2022 den in Anwendung von Art. 37 Abs. 2 und Art. 17 Abs. 2 des Übereinkommens formulierten Vorbehalt teilweise zurückgenommen sowie den aufrechterhaltenen Teil des Vorbehalts in Übereinstimmung mit Art. 38 des Übereinkommens für die Dauer von drei Jahren, beginnend ab 1. April 2022, erneuert.Weiters hat Monaco am 31. März 2022 den in Anwendung von Artikel 37, Absatz 2 und Artikel 17, Absatz 2, des Übereinkommens formulierten Vorbehalt teilweise zurückgenommen sowie den aufrechterhaltenen Teil des Vorbehalts in Übereinstimmung mit Artikel 38, des Übereinkommens für die Dauer von drei Jahren, beginnend ab 1. April 2022, erneuert.
Schweiz
Die Schweiz hat am 25. März 2015 die gemäß Art. 36 des Übereinkommens abgegebene Erklärung für weitere drei Jahre, beginnend ab 1. Juli 2015, erneuert.Die Schweiz hat am 25. März 2015 die gemäß Artikel 36, des Übereinkommens abgegebene Erklärung für weitere drei Jahre, beginnend ab 1. Juli 2015, erneuert.
Weiters hat die Schweiz am 12. März 2018 die gemäß Art. 36 des Übereinkommens abgegebene Erklärung für weitere drei Jahre, beginnend ab 1. Juli 2018, erneuert.Weiters hat die Schweiz am 12. März 2018 die gemäß Artikel 36, des Übereinkommens abgegebene Erklärung für weitere drei Jahre, beginnend ab 1. Juli 2018, erneuert.
Ukraine
Einer Mitteilung des Generalsekretärs zufolge hat die Ukraine am 16. Oktober 2015 eine Erklärung hinsichtlich der Anwendung und Umsetzung des Übereinkommens in den derzeit nicht von der ukrainischen Regierung kontrollierten Teilen ihres Staatsgebiets abgegeben.
Einer weiteren Mitteilung der Generalsekretärin zufolge hat die Ukraine am 19. April 2022 eine allgemeine Erklärung hinsichtlich der Unmöglichkeit der vollen Erfüllung ihrer völkerrechtlichen Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen aufgrund der militärischen Aggression Russlands gegen die Ukraine abgegeben.
Ungarn
Ungarn hat am 27. Februar 2015 seinen erklärten Vorbehalt zu Art. 8 des Übereinkommens zurückgezogen.Ungarn hat am 27. Februar 2015 seinen erklärten Vorbehalt zu Artikel 8, des Übereinkommens zurückgezogen.