(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 182/2015)Anmerkung, letzte Anpassung durch Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 182 aus 2015,)
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 25. September 2013 beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 32 Abs. 4 für Österreich mit 1. Jänner 2014 in Kraft.Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 25. September 2013 beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Artikel 32, Absatz 4, für Österreich mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
Anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde wurde gemäß Art. 29 Abs. 1 des Übereinkommens als zentrale Behörde notifiziert:Anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde wurde gemäß Artikel 29, Absatz eins, des Übereinkommens als zentrale Behörde notifiziert:
„Bundesministerium für Justiz
Museumstraße 7
1070Ziffer 1070 Wien
Österreich“.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert, angenommen oder sind diesem beigetreten:
Albanien, Andorra, Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Belgien, Bosnien und Herzegowina, Bulgarien, Dänemark (ohne Färöer und Grönland), die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Estland, Finnland, Frankreich, Georgien, Griechenland, Irland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Moldau, Monaco, Montenegro, Niederlande (für das Königreich in Europa und den karibischen Teil der Niederlande (die Inseln Bonaire, Sint Eustatius und Saba)), Norwegen, Polen, Portugal, Rumänien, Russische Föderation, Schweden, Schweiz, Serbien, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Türkei, Ukraine, Ungarn, Vereinigtes Königreich (einschließlich Jersey), Zypern.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben nachstehende Staaten ihre erklärten Vorbehalte gemäß Art. 37 und in Übereinstimmung mit Art. 38 des Strafrechtsübereinkommens über Korruption (BGBl. III Nr. 1/2014) für weitere drei Jahre wie folgt erneuert:Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben nachstehende Staaten ihre erklärten Vorbehalte gemäß Artikel 37 und in Übereinstimmung mit Artikel 38, des Strafrechtsübereinkommens über Korruption Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 1 aus 2014,) für weitere drei Jahre wie folgt erneuert:
Andorra am 21. November 2014 beginnend ab 1. September 2014;
Armenien am 16. Dezember 2014 beginnend ab 1. Mai 2015;
Aserbaidschan am 19. Oktober 2015 beginnend ab 1. Juni 2016;
Dänemark am 24. März 2014 beginnend ab 1. Juli 2014;
Finnland am 21. Juli 2014 beginnend ab 1. Februar 2015;
Frankreich am 17. Juni 2014 beginnend ab 1. August 2014;
die Niederlande am 31. März 2014 beginnend ab 1. August 2014;
die Schweiz am 25. März 2015 beginnend ab 1. Juli 2015;
Spanien am 10. Jänner 2014 beginnend ab 1. August 2013;
Ungarn am 14. März 2014 beginnend ab 1. Juli 2014;
Zypern am 11. Februar 2014 beginnend ab 1. Juli 2014.
Vorbehalte und Erklärungen: Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen – mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen – werden im Teil III des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [SEV Nr. 173]:Vorbehalte und Erklärungen: Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen – mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen – werden im Teil römisch drei des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [SEV Nr. 173]:
Albanien, Andorra, Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Belgien, Bosnien-Herzegowina, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Georgien, Griechenland, Irland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Moldau, Monaco, Montenegro, Niederlande, Norwegen, Polen, Portugal, Rumänien, Russische F, Schweden, Schweiz, Serbien, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische R, Ukraine, Ungarn, Vereinigtes Königreich, Zypern
Schweiz
Die Schweiz hat am 25. März 2015 die gemäß Art. 36 des Übereinkommens abgegebene Erklärung für weitere drei Jahre, beginnend ab 1. Juli 2015, erneuert.Die Schweiz hat am 25. März 2015 die gemäß Artikel 36, des Übereinkommens abgegebene Erklärung für weitere drei Jahre, beginnend ab 1. Juli 2015, erneuert.
Ukraine
Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge hat die Ukraine am 16. Oktober 2015 eine Erklärung hinsichtlich der Anwendung und Umsetzung des Übereinkommens in den derzeit nicht von der ukrainischen Regierung kontrollierten Teilen ihres Staatsgebiets abgegeben.
Ungarn
Ferner hat Ungarn am 27. Februar 2015 seinen erklärten Vorbehalt zu Art. 8 des Übereinkommens zurückgezogen.Ferner hat Ungarn am 27. Februar 2015 seinen erklärten Vorbehalt zu Artikel 8, des Übereinkommens zurückgezogen.