(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 58/2026)Anmerkung, , letzte Anpassung durch Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 58 aus 2026,)
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 9. Oktober 2013 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Protokoll tritt gemäß seinem Art. 18 Abs. 2 für Österreich mit 8. November 2013 in Kraft.Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 9. Oktober 2013 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Protokoll tritt gemäß seinem Artikel 18, Absatz 2, für Österreich mit 8. November 2013 in Kraft.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten das Protokoll ratifiziert, angenommen oder sind diesem beigetreten:
Albanien, Algerien, Antigua und Barbuda, Argentinien, Armenien, Aserbaidschan, Äthiopien, Bahamas, Belarus, Belgien, Benin, Bosnien und Herzegowina, Brasilien, Bulgarien, Burkina Faso, Burundi, Chile, Costa Rica, Dominica, Dominikanische Republik, Ecuador, El Salvador, Estland, Finnland, Gabun, Grenada, Griechenland, Guatemala, Guinea-Bissau, Guyana, Haiti, Honduras, Indien, Irak, Italien, Jamaika, Kambodscha, Kap Verde, Kasachstan, Kenia, Demokratische Republik Kongo, Kroatien, Kuba, Kuwait, Laos, Lesotho, Lettland, Libanon, Liberia, Libyen, Litauen, Madagaskar, Malawi, Mali, Marokko, Mauretanien, Mauritius, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Mexiko, Moldau, Mongolei, Mosambik, Nauru, Nicaragua, Niederlande (für das Königreich in Europa), Nigeria, Norwegen, Oman, Panama, Paraguay, Peru, Polen, Portugal, Ruanda, Rumänien, Sambia, Sao Tomé und Principe, Saudi-Arabien, Schweden, Schweiz, Senegal, Serbien, Slowakei, Slowenien, Spanien, St. Kitts und Nevis, St. Vincent und die Grenadinen, Südafrika, Swasiland, Tansania, Togo, Trinidad und Tobago, Tschechische Republik, Tunesien, Türkei, Turkmenistan, Uganda, Ukraine, Ungarn, Uruguay, Venezuela, Zentralafrikanische Republik, Zypern.
Nachstehende Staaten haben Notifikationen nach Art. 13 Abs. 2 des Protokolls abgegeben:Nachstehende Staaten haben Notifikationen nach Artikel 13, Absatz 2, des Protokolls abgegeben:
Aserbaidschan, Belarus, Belgien, El Salvador, Honduras, Kambodscha, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Malawi, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Norwegen, Panama, Polen, Rumänien, Schweiz, Serbien, Spanien, Südafrika, Tansania, Trinidad und Tobago, Türkei, Uganda und Ungarn.
Vorbehalte und Erklärungen: Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Protokoll – mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen – werden im Teil III des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org/ abrufbar [CHAPTER XVIII.12.c]:Vorbehalte und Erklärungen: Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Protokoll – mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen – werden im Teil römisch drei des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org/ abrufbar [CHAPTER römisch achtzehn.12.c]:
Algerien, Aserbaidschan, Äthiopien, Bahamas, Belgien, Bolivien, El Salvador, Finnland, Frankreich, Guatemala, Katar, Kuba, Laos, Liechtenstein, Malawi, Moldau, Saudi-Arabien, Schweiz, Spanien, Südafrika, Tunesien, Venezuela
Bolivien
Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat Bolivien einen Vorbehalt gegen Art. 16 Abs. 2 eingelegt.Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat Bolivien einen Vorbehalt gegen Artikel 16, Absatz 2, eingelegt.
China
Vorbehalt:
Die Volksrepublik China ist nicht an Art. 16 Abs. 2 des Feuerwaffenprotokolls gebunden.Die Volksrepublik China ist nicht an Artikel 16, Absatz 2, des Feuerwaffenprotokolls gebunden.
Erklärungen:
1.Ziffer eins Betreffend Art. 2 des Feuerwaffenprotokolls, hat die Volksrepublik China bereits strengere nationale Gesetze zur Verhinderung, Bekämpfung und Auslöschung der unerlaubten Herstellung von Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition und gegen den unerlaubten Handel damit erlassen.Betreffend Artikel 2, des Feuerwaffenprotokolls, hat die Volksrepublik China bereits strengere nationale Gesetze zur Verhinderung, Bekämpfung und Auslöschung der unerlaubten Herstellung von Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition und gegen den unerlaubten Handel damit erlassen.
2.Ziffer 2 Gemäß dem Grundgesetz der Sonderverwaltungsregion Hongkong der Volksrepublik China und dem Grundgesetz der Sonderverwaltungsregion Macao der Volksrepublik China, beschließt die Regierung der Volksrepublik China, dass das Feuerwaffenprotokoll auch auf die Sonderverwaltungsregion Hongkong und die Sonderverwaltungsregion Macao der Volksrepublik China anwendbar ist.
3.Ziffer 3 Der hinsichtlich Art. 16 Abs. 2 des Feuerwaffenprotokolls erhobene Vorbehalt und die hinsichtlich Art. 2 des Feuerwaffenprotokolls abgegebene Erklärung gilt auch ebenso für die Sonderverwaltungsregionen Hongkong und Macao.Der hinsichtlich Artikel 16, Absatz 2, des Feuerwaffenprotokolls erhobene Vorbehalt und die hinsichtlich Artikel 2, des Feuerwaffenprotokolls abgegebene Erklärung gilt auch ebenso für die Sonderverwaltungsregionen Hongkong und Macao.
Europäische Union
Anlässlich der Hinterlegung der Annahmeurkunde hat die Europäische Union nachstehende Erklärung abgegeben:
Artikel 17 Abs. 3 des Protokolls gegen die unerlaubte Herstellung von Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition und gegen den unerlaubten Handel damit sieht vor, dass die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde einer Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration eine Erklärung zur Angabe der durch das Protokoll erfassten Angelegenheiten enthält, bezüglich deren die Mitgliedstaaten der Organisation, die Vertragsparteien des Protokolls sind, der Organisation Befugnisse übertragen haben.Artikel 17 Absatz 3, des Protokolls gegen die unerlaubte Herstellung von Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition und gegen den unerlaubten Handel damit sieht vor, dass die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde einer Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration eine Erklärung zur Angabe der durch das Protokoll erfassten Angelegenheiten enthält, bezüglich deren die Mitgliedstaaten der Organisation, die Vertragsparteien des Protokolls sind, der Organisation Befugnisse übertragen haben.
Die Europäische Union hat die ausschließliche Zuständigkeit für die Handelspolitik. Sie hat überdies die geteilte Zuständigkeit für Vorschriften zur Verwirklichung des Binnenmarkts und die ausschließliche Zuständigkeit im Hinblick auf Bestimmungen des Protokolls, die die gemeinsamen Regeln der Europäischen Union beeinträchtigen oder ihre Tragweite verändern könnten. Die Union hat Rechtsvorschriften insbesondere zur Bekämpfung der unerlaubten Herstellung von und des unerlaubten Handels mit Schusswaffen angenommen, durch die Normen und Verfahren auf dem Gebiet der Handelspolitik der Mitgliedstaaten, insbesondere in Bezug auf die Erfassung, Kennzeichnung und Unbrauchbarmachung von Schusswaffen, sowie die Anforderungen an Genehmigungssysteme für die Ausfuhr, Einfuhr und Durchfuhr, die der verstärkten Kontrolle von Ausfuhrstellen und Vermittlungstätigkeiten dienen, geregelt werden.
Das Protokoll gegen die unerlaubte Herstellung von Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition und gegen den unerlaubten Handel damit gilt im Hinblick auf die der Europäischen Union übertragenen Zuständigkeiten für die Gebiete, in denen der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union Anwendung findet, nach Maßgabe dieses Vertrages.
Der Umfang und die Ausübung dieser Unionsbefugnisse werden naturgemäß ständig weiterentwickelt; deshalb wird die Union diese Erklärung erforderlichenfalls gemäß Artikel 17 Abs. 3 des Protokolls ergänzen oder ändern.Der Umfang und die Ausübung dieser Unionsbefugnisse werden naturgemäß ständig weiterentwickelt; deshalb wird die Union diese Erklärung erforderlichenfalls gemäß Artikel 17 Absatz 3, des Protokolls ergänzen oder ändern.
Fidschi
Anlässlich der Hinterlegung der Beitrittsurkunde hat Fidschi erklärt, dass es sich nicht an die Bestimmungen des Art. 16 Abs. 2 gebunden erachtet.Anlässlich der Hinterlegung der Beitrittsurkunde hat Fidschi erklärt, dass es sich nicht an die Bestimmungen des Artikel 16, Absatz 2, gebunden erachtet.
Katar
Katar hat seine Beitrittsurkunde hinterlegt und dabei einen Vorbehalt zu Art. 16 Abs. 2 des Protokolls angebracht.Katar hat seine Beitrittsurkunde hinterlegt und dabei einen Vorbehalt zu Artikel 16, Absatz 2, des Protokolls angebracht.
Litauen
(Anm.: Vorbehalt zu Art. 16 Abs. 2 des Protokolls zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 11/2025)Anmerkung, Vorbehalt zu Artikel 16, Absatz 2, des Protokolls zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 11 aus 2025,)
Niederlande
Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben die Niederlande am 13. März 2024 die Anwendung des Protokolls auf Curaçao erstreckt.
Somalia
Somalia hat erklärt, sich durch die Bestimmungen des Art. 16 Abs. 2 des Protokolls über die Beilegung von Streitigkeiten durch ein Schiedsverfahren oder über die Anrufung des Internationalen Gerichtshofs nicht als gebunden zu betrachten, es sei denn, es besteht eine gesonderte Vereinbarung zwischen den betreffenden Parteien.Somalia hat erklärt, sich durch die Bestimmungen des Artikel 16, Absatz 2, des Protokolls über die Beilegung von Streitigkeiten durch ein Schiedsverfahren oder über die Anrufung des Internationalen Gerichtshofs nicht als gebunden zu betrachten, es sei denn, es besteht eine gesonderte Vereinbarung zwischen den betreffenden Parteien.