Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität – Protokoll P1 – Schusswaffen § 0

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität – Protokoll P1 – Schusswaffen

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 296/2013

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

08.11.2013

Außerkrafttretensdatum

16.01.2015

Index

29/08 Strafrecht

Titel

(Übersetzung)
Protokoll gegen die unerlaubte Herstellung von Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition und gegen den unerlaubten Handel damit, in Ergänzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität
StF: BGBl. III Nr. 296/2013 (NR: GP XXIV RV 2132 AB 2552 S. 215. BR: AB 9063 S. 823.)

Änderung

etwaige idF-Liste siehe Stammvertrag, BGBl. III Nr. 84/2005

Sprachen

Arabisch, Chinesisch, Englisch, Französisch, Russisch, Spanisch

Vertragsparteien

Mitgliedstaaten siehe Stammvertrag, BGBl. III Nr. 84/2005

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Artikel 50, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG genehmigt.

Präambel

Die Vertragsstaaten dieses Protokolls,

Sub-Litera, i, m Bewusstsein der dringenden Notwendigkeit, die unerlaubte Herstellung von Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition und den unerlaubten Handel damit auf Grund der nachteiligen Auswirkungen dieser Tätigkeiten auf die Sicherheit eines jeden Staates, jeder Region und der ganzen Welt, wodurch das Wohl der Menschen, ihre soziale und wirtschaftliche Entwicklung und ihr Recht, in Frieden zu leben, gefährdet wird, zu verhüten, zu bekämpfen und zu beseitigen,

daher überzeugt von der Notwendigkeit, dass alle Staaten alle geeigneten Maßnahmen zu diesem Zweck ergreifen, einschließlich Maßnahmen der internationalen Zusammenarbeit und anderer Maßnahmen auf regionaler und weltweiter Ebene,

unter Hinweis auf die Resolution 53/111 der Generalversammlung vom 9. Dezember 1998, in der die Versammlung beschloss, einen allen Mitgliedstaaten offen stehenden zwischenstaatlichen Ad-hoc-Ausschuss einzusetzen, mit dem Auftrag, ein umfassendes internationales Übereinkommen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität auszuarbeiten und unter anderem die Ausarbeitung einer internationalen Übereinkunft zur Bekämpfung der unerlaubten Herstellung von Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition und des unerlaubten Handels damit zu erörtern,

eingedenk des Grundsatzes der Gleichberechtigung und der Selbstbestimmung der Völker, der in der Charta der Vereinten Nationen und der Erklärung über völkerrechtliche Grundsätze für freundschaftliche Beziehungen und Zusammenarbeit zwischen den Staaten im Einklang mit der Charta der Vereinten Nationen verankert ist,

überzeugt, dass die Ergänzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität1 durch eine internationale Übereinkunft gegen die unerlaubte Herstellung von Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition und gegen den unerlaubten Handel damit für die Verhütung und Bekämpfung dieser Kriminalität von Nutzen sein wird,

sind wie folgt übereingekommen:

______________________

1 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 84 aus 2005,.

Ratifikationstext

Anmerkung, letzte Anpassung durch Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 40 aus 2014,)

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 9. Oktober 2013 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Protokoll tritt gemäß seinem Artikel 18, Absatz 2, für Österreich mit 8. November 2013 in Kraft.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten das Protokoll ratifiziert, angenommen oder sind diesem beigetreten:

Albanien, Algerien, Antigua und Barbuda, Argentinien, Armenien, Aserbaidschan, Äthiopien, Bahamas, Belarus, Belgien, Benin, Bosnien und Herzegowina, Brasilien, Bulgarien, Burkina Faso, Burundi, Chile, Costa Rica, Dominica, Dominikanische Republik, Ecuador, El Salvador, Estland, Finnland, Gabun, Grenada, Griechenland, Guatemala, Guinea-Bissau, Guyana, Haiti, Honduras, Indien, Irak, Italien, Jamaika, Kambodscha, Kap Verde, Kasachstan, Kenia, Demokratische Republik Kongo, Kroatien, Kuba, Kuwait, Laos, Lesotho, Lettland, Libanon, Liberia, Libyen, Litauen, Madagaskar, Malawi, Mali, Marokko, Mauretanien, Mauritius, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Mexiko, Moldau, Mongolei, Mosambik, Nauru, Nicaragua, Niederlande (für das Königreich in Europa), Nigeria, Norwegen, Oman, Panama, Paraguay, Peru, Polen, Portugal, Ruanda, Rumänien, Sambia, Sao Tomé und Principe, Saudi-Arabien, Schweden, Schweiz, Senegal, Serbien, Slowakei, Slowenien, Spanien, St. Kitts und Nevis, St. Vincent und die Grenadinen, Südafrika, Swasiland, Tansania, Togo, Trinidad und Tobago, Tschechische Republik, Tunesien, Türkei, Turkmenistan, Uganda, Ukraine, Ungarn, Uruguay, Venezuela, Zentralafrikanische Republik, Zypern.

Nachstehende Staaten haben Notifikationen nach Artikel 13, Absatz 2, des Protokolls abgegeben:

Aserbaidschan, Belarus, Belgien, El Salvador, Honduras, Kambodscha, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Malawi, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Norwegen, Panama, Polen, Rumänien, Schweiz, Serbien, Spanien, Südafrika, Tansania, Trinidad und Tobago, Türkei, Uganda und Ungarn.

Vorbehalte und Erklärungen: Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Protokoll – mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen – werden im Teil römisch drei des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org/ abrufbar [CHAPTER römisch achtzehn.12.c]:

Algerien, Aserbaidschan, Äthiopien, Bahamas, Belgien, El Salvador, Finnland, Guatemala, Kuba, Laos, Liechtenstein, Litauen, Malawi, Moldau, Saudi-Arabien, Schweiz, Spanien, Südafrika, Tunesien, Venezuela

Anmerkung

Vorbehalte, Erklärungen etc. der Vertragsparteien wurden mit Stichtag 26.2.2014 eingearbeitet.

Im RIS seit

03.12.2013

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2026

Gesetzesnummer

20008642

Dokumentnummer

NOR40158361

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/iii/2013/296/P0/NOR40158361

Navigation im Suchergebnis