(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 80/2019)Anmerkung, , letzte Anpassung durch Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 80 aus 2019,)
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 9. Oktober 2013 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Protokoll tritt gemäß seinem Art. 18 Abs. 2 für Österreich mit 8. November 2013 in Kraft.Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 9. Oktober 2013 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Protokoll tritt gemäß seinem Artikel 18, Absatz 2, für Österreich mit 8. November 2013 in Kraft.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten das Protokoll ratifiziert, angenommen oder sind diesem beigetreten:
Albanien, Algerien, Antigua und Barbuda, Argentinien, Armenien, Aserbaidschan, Äthiopien, Bahamas, Belarus, Belgien, Benin, Bosnien und Herzegowina, Brasilien, Bulgarien, Burkina Faso, Burundi, Chile, Costa Rica, Dominica, Dominikanische Republik, Ecuador, El Salvador, Estland, Finnland, Gabun, Grenada, Griechenland, Guatemala, Guinea-Bissau, Guyana, Haiti, Honduras, Indien, Irak, Italien, Jamaika, Kambodscha, Kap Verde, Kasachstan, Kenia, Demokratische Republik Kongo, Kroatien, Kuba, Kuwait, Laos, Lesotho, Lettland, Libanon, Liberia, Libyen, Litauen, Madagaskar, Malawi, Mali, Marokko, Mauretanien, Mauritius, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Mexiko, Moldau, Mongolei, Mosambik, Nauru, Nicaragua, Niederlande (für das Königreich in Europa), Nigeria, Norwegen, Oman, Panama, Paraguay, Peru, Polen, Portugal, Ruanda, Rumänien, Sambia, Sao Tomé und Principe, Saudi-Arabien, Schweden, Schweiz, Senegal, Serbien, Slowakei, Slowenien, Spanien, St. Kitts und Nevis, St. Vincent und die Grenadinen, Südafrika, Swasiland, Tansania, Togo, Trinidad und Tobago, Tschechische Republik, Tunesien, Türkei, Turkmenistan, Uganda, Ukraine, Ungarn, Uruguay, Venezuela, Zentralafrikanische Republik, Zypern.
Nachstehende Staaten haben Notifikationen nach Art. 13 Abs. 2 des Protokolls abgegeben:Nachstehende Staaten haben Notifikationen nach Artikel 13, Absatz 2, des Protokolls abgegeben:
Aserbaidschan, Belarus, Belgien, El Salvador, Honduras, Kambodscha, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Malawi, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Norwegen, Panama, Polen, Rumänien, Schweiz, Serbien, Spanien, Südafrika, Tansania, Trinidad und Tobago, Türkei, Uganda und Ungarn.
Vorbehalte und Erklärungen: Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Protokoll – mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen – werden im Teil III des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org/ abrufbar [CHAPTER XVIII.12.c]:Vorbehalte und Erklärungen: Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Protokoll – mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen – werden im Teil römisch drei des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org/ abrufbar [CHAPTER römisch achtzehn.12.c]:
Algerien, Aserbaidschan, Äthiopien, Bahamas, Belgien, El Salvador, Finnland, Frankreich, Guatemala, Kuba, Laos, Liechtenstein, Litauen, Malawi, Moldau, Saudi-Arabien, Schweiz, Spanien, Südafrika, Tunesien, Venezuela
Europäische Union
Anlässlich der Hinterlegung der Annahmeurkunde hat die Europäische Union nachstehende Erklärung abgegeben:
Artikel 17 Abs. 3 des Protokolls gegen die unerlaubte Herstellung von Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition und gegen den unerlaubten Handel damit sieht vor, dass die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde einer Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration eine Erklärung zur Angabe der durch das Protokoll erfassten Angelegenheiten enthält, bezüglich deren die Mitgliedstaaten der Organisation, die Vertragsparteien des Protokolls sind, der Organisation Befugnisse übertragen haben.Artikel 17 Absatz 3, des Protokolls gegen die unerlaubte Herstellung von Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition und gegen den unerlaubten Handel damit sieht vor, dass die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde einer Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration eine Erklärung zur Angabe der durch das Protokoll erfassten Angelegenheiten enthält, bezüglich deren die Mitgliedstaaten der Organisation, die Vertragsparteien des Protokolls sind, der Organisation Befugnisse übertragen haben.
Die Europäische Union hat die ausschließliche Zuständigkeit für die Handelspolitik. Sie hat überdies die geteilte Zuständigkeit für Vorschriften zur Verwirklichung des Binnenmarkts und die ausschließliche Zuständigkeit im Hinblick auf Bestimmungen des Protokolls, die die gemeinsamen Regeln der Europäischen Union beeinträchtigen oder ihre Tragweite verändern könnten. Die Union hat Rechtsvorschriften insbesondere zur Bekämpfung der unerlaubten Herstellung von und des unerlaubten Handels mit Schusswaffen angenommen, durch die Normen und Verfahren auf dem Gebiet der Handelspolitik der Mitgliedstaaten, insbesondere in Bezug auf die Erfassung, Kennzeichnung und Unbrauchbarmachung von Schusswaffen, sowie die Anforderungen an Genehmigungssysteme für die Ausfuhr, Einfuhr und Durchfuhr, die der verstärkten Kontrolle von Ausfuhrstellen und Vermittlungstätigkeiten dienen, geregelt werden.
Das Protokoll gegen die unerlaubte Herstellung von Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition und gegen den unerlaubten Handel damit gilt im Hinblick auf die der Europäischen Union übertragenen Zuständigkeiten für die Gebiete, in denen der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union Anwendung findet, nach Maßgabe dieses Vertrages.
Der Umfang und die Ausübung dieser Unionsbefugnisse werden naturgemäß ständig weiterentwickelt; deshalb wird die Union diese Erklärung erforderlichenfalls gemäß Artikel 17 Abs. 3 des Protokolls ergänzen oder ändern.Der Umfang und die Ausübung dieser Unionsbefugnisse werden naturgemäß ständig weiterentwickelt; deshalb wird die Union diese Erklärung erforderlichenfalls gemäß Artikel 17 Absatz 3, des Protokolls ergänzen oder ändern.
Fidschi
Anlässlich der Hinterlegung der Beitrittsurkunde hat Fidschi erklärt, dass es sich nicht an die Bestimmungen des Art. 16 Abs. 2 gebunden erachtet.Anlässlich der Hinterlegung der Beitrittsurkunde hat Fidschi erklärt, dass es sich nicht an die Bestimmungen des Artikel 16, Absatz 2, gebunden erachtet.