(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 46/2018)Anmerkung, letzte Anpassung durch Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 46 aus 2018,)
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 9. Oktober 2013 beim Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 57 Abs. 2 lit. a für Österreich mit 1. Februar 2014 in Kraft.Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 9. Oktober 2013 beim Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Artikel 57, Absatz 2, Litera a, für Österreich mit 1. Februar 2014 in Kraft.
Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde hat die Republik Österreich nachstehenden Vorbehalt erklärt:
(Übersetzung)
Vorbehalt der Republik Österreich
Die Republik Österreich erklärt gemäß Art. 51 Abs. 2 und Art. 56 Abs. 1 des Übereinkommens ihren Vorbehalt gegen die Verwendung des Französischen.Die Republik Österreich erklärt gemäß Artikel 51, Absatz 2 und Artikel 56, Absatz eins, des Übereinkommens ihren Vorbehalt gegen die Verwendung des Französischen.
Ferner hat die Republik Österreich gemäß Art. 28 das Bundesministerium für Justiz als Zentrale Behörde bestimmt.Ferner hat die Republik Österreich gemäß Artikel 28, das Bundesministerium für Justiz als Zentrale Behörde bestimmt.
Nach Mitteilungen des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert oder angenommen: Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Tschechische Republik, Schweiz, Vereinigtes Königreich (nur Schottland).
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen – mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen – werden im Teil III des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite der Haager Konferenz für Internationales Privatrechtunter http://www.hcch.net/ abrufbar [Nr. 35]:Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen – mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen – werden im Teil römisch drei des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite der Haager Konferenz für Internationales Privatrechtunter http://www.hcch.net/ abrufbar [Nr. 35]:
Deutschland, Estland, Frankreich, Lettland, Tschechische Republik, Vereinigtes Königreich