(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 92/2024)Anmerkung, letzte Anpassung durch Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 92 aus 2024,)
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 9. Oktober 2013 beim Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 57 Abs. 2 lit. a für Österreich mit 1. Februar 2014 in Kraft.Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 9. Oktober 2013 beim Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Artikel 57, Absatz 2, Litera a, für Österreich mit 1. Februar 2014 in Kraft.
Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde hat die Republik Österreich nachstehenden Vorbehalt erklärt:
(Übersetzung)
Vorbehalt der Republik Österreich
Die Republik Österreich erklärt gemäß Art. 51 Abs. 2 und Art. 56 Abs. 1 des Übereinkommens ihren Vorbehalt gegen die Verwendung des Französischen.Die Republik Österreich erklärt gemäß Artikel 51, Absatz 2 und Artikel 56, Absatz eins, des Übereinkommens ihren Vorbehalt gegen die Verwendung des Französischen.
Ferner hat die Republik Österreich gemäß Art. 28 das Bundesministerium für Justiz als Zentrale Behörde bestimmt.Ferner hat die Republik Österreich gemäß Artikel 28, das Bundesministerium für Justiz als Zentrale Behörde bestimmt.
Nach Mitteilungen des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert oder angenommen: Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Tschechische Republik, Schweiz, Vereinigtes Königreich (nur Schottland).
Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht unter http://www.hcch.net/ abrufbar [Nr. 35]. Gleiches gilt für die gemäß Art. 28 und 42 des Übereinkommens zu benennenden Behörden:Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht unter http://www.hcch.net/ abrufbar [Nr. 35]. Gleiches gilt für die gemäß Artikel 28 und 42 des Übereinkommens zu benennenden Behörden:
Belgien, Deutschland, Estland, Frankreich, Griechenland, Irland, Lettland, Malta, Tschechische Republik, Vereinigtes Königreich
Belgien
Nach Mitteilung des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande hat Belgien eine Erklärung nach Art. 32 Abs. 2 abgegeben.Nach Mitteilung des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande hat Belgien eine Erklärung nach Artikel 32, Absatz 2, abgegeben.
Griechenland
Nach Mitteilung des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande hat Griechenland einen Vorbehalt gemäß Art. 56 Abs. 1 zu Art. 51 Abs. 2 angebracht und Erklärungen gemäß Art. 32 Abs. 2, sowie Art. 38 Abs. 1 und 3 des Übereinkommens abgegeben.Nach Mitteilung des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande hat Griechenland einen Vorbehalt gemäß Artikel 56, Absatz eins, zu Artikel 51, Absatz 2, angebracht und Erklärungen gemäß Artikel 32, Absatz 2,, sowie Artikel 38, Absatz eins und 3 des Übereinkommens abgegeben.