Kurztitel

Übereinkommen über den internationalen Schutz von Erwachsenen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 287 aus 2013,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 0

Inkrafttretensdatum

17.04.2018

Außerkrafttretensdatum

11.11.2020

Unterzeichnungsdatum

13.01.2000

Index

19/05 Menschenrechte

Langtitel

(Übersetzung)

Übereinkommen über den internationalen Schutz von Erwachsenen

StF: BGBl. III Nr. 287/2013 (NR: GP XXIV RV 2448 AB 2462 S. 216. BR: AB 9113 S. 823.)

Änderung

BGBl. III Nr. 46/2018 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 128/2018 (K – Geltungsbereich)

Sprachen

Englisch, Französisch

Vertragsparteien

*Deutschland römisch drei 287 aus 2013, *Estland römisch drei 287 aus 2013, *Finnland römisch drei 287 aus 2013, *Frankreich römisch drei 287 aus 2013, *Lettland römisch drei 46 aus 2018, *Monaco römisch drei 46 aus 2018, *Portugal römisch drei 46 aus 2018, *Schweiz römisch drei 287 aus 2013, *Tschechische R römisch drei 287 aus 2013, *Vereinigtes Königreich römisch drei 287 aus 2013, *Zypern römisch drei 128/2018

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

1. Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Artikel 50, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG genehmigt.

2. Die französische Sprachfassung dieses Staatsvertrages ist gemäß Artikel 49, Absatz 2, B-VG dadurch kundzumachen, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für Justiz aufliegt.

Ratifikationstext

Anmerkung, letzte Anpassung durch Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 46 aus 2018,)

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 9. Oktober 2013 beim Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Artikel 57, Absatz 2, Litera a, für Österreich mit 1. Februar 2014 in Kraft.

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde hat die Republik Österreich nachstehenden Vorbehalt erklärt:

(Übersetzung)

Vorbehalt der Republik Österreich

Die Republik Österreich erklärt gemäß Artikel 51, Absatz 2 und Artikel 56, Absatz eins, des Übereinkommens ihren Vorbehalt gegen die Verwendung des Französischen.

Ferner hat die Republik Österreich gemäß Artikel 28, das Bundesministerium für Justiz als Zentrale Behörde bestimmt.

Nach Mitteilungen des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert oder angenommen: Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Tschechische Republik, Schweiz, Vereinigtes Königreich (nur Schottland).

Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen – mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen – werden im Teil römisch drei des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite der Haager Konferenz für Internationales Privatrechtunter http://www.hcch.net/ abrufbar [Nr. 35]:

Deutschland, Estland, Frankreich, Lettland, Tschechische Republik, Vereinigtes Königreich

Präambel/Promulgationsklausel

Die Unterzeichnerstaaten dieses Übereinkommens –

in der Erwägung, dass es erforderlich ist, bei internationalen Sachverhalten den Schutz von Erwachsenen sicherzustellen, die aufgrund einer Beeinträchtigung oder der Unzulänglichkeit ihrer persönlichen Fähigkeiten nicht in der Lage sind, ihre Interessen zu schützen;

in dem Wunsch, Konflikte zwischen ihren Rechtssystemen in Bezug auf die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Maßnahmen zum Schutz von Erwachsenen zu vermeiden;

eingedenk der Bedeutung der internationalen Zusammenarbeit für den Schutz von Erwachsenen;

bekräftigend, dass das Wohl des Erwachsenen und die Achtung seiner Würde und Selbstbestimmung vorrangig zu berücksichtigen sind –

haben die folgenden Bestimmungen vereinbart:

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2022

Gesetzesnummer

20008623

Dokumentnummer

NOR40201027