Die monatlichen Pauschalbeträge werden jährlich
> für Familienangehörige eines Versicherten analog Art. 94 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72,> für Familienangehörige eines Versicherten analog Artikel 94, der Verordnung (EWG) Nr. 574/72,
> für Pensionsbezieher oder Pensionswerber analog Art. 95 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72> für Pensionsbezieher oder Pensionswerber analog Artikel 95, der Verordnung (EWG) Nr. 574/72
berechnet, wobei die innerhalb der Europäischen Union vorgesehene gegenseitige Reduktion der Pauschalbeträge um 20% nicht angewendet wird. Diese Beträge werden für die Fälle des vorübergehenden Aufenthaltes einer unter Ziffer 1 genannten Person in Mazedonien um 5% vermindert. Die so ermittelten Beträge gelten als monatliche Pauschalbeträge für das jeweilige Abrechnungsjahr.