In den von Artikel 11 Absatz 3 sowie Artikel 13 Absätze 2 und 3 des Abkommens erfassten Fällen des Wohnortes werden die Kosten für die von den aushelfenden mazedonischen Trägern zu gewährenden Sachleistungen von den zuständigen österreichischen Trägern bzw. vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger in Form eines monatlichen Pauschalbetrages erstattet. Dabei ist für
- Litera ajeden nach den österreichischen Rechtsvorschriften Versicherten, dessen anspruchsberechtigte Familienangehörige nicht gemeinsam mit dem Versicherten in Mazedonien wohnen,
- Litera bjeden in Mazedonien wohnhaften Bezieher einer österreichischen Pension oder Pensionswerber einschließlich seiner Familienangehörigen sowie
- Litera cdie in Mazedonien wohnhaften Bezieher von Hinterbliebenenpensionen eines nach den österreichischen Rechtsvorschriften Versicherten
pro Monat des Anspruches nur ein Pauschalbetrag zu leisten.