(5)Absatz 5,Zur Beaufsichtigung des Schutzes der auf Grund dieses Artikels übermittelten klassifizierten Informationen bestimmte Organe:
auf Seiten der Republik Österreich:
Informationssicherheitskommission;
auf Seiten des Republik Ungarn:
Innenministerium, Geheimnisschutzbüro.