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Zusammenarbeit bei der Vorbeugung und Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität (Ungarn) Art. 25

Kurztitel

Zusammenarbeit bei der Vorbeugung und Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität (Ungarn)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 99/2006 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 165/2018

Typ

Vertrag – Ungarn

§/Artikel/Anlage

Art. 25

Inkrafttretensdatum

01.10.2018

Außerkrafttretensdatum

Index

29/08 Strafrecht

Text

Artikel 25

Schutz klassifizierter Informationen

  1. Absatz eins,Für die in Durchführung des vorliegenden Vertrages empfangenen klassifizierten Informationen gewährleisten die Vertragsstaaten die vom übermittelnden Vertragsstaat bestimmte Klassifizierungsstufe und den gleichwertigen Schutz.
  2. Absatz 2,Die Bezeichnungen der klassifizierten Informationen und ihre Entsprechung sind die folgenden:

Auf dem Träger der klassifizierten Informationen werden von der Republik Österreich:

die Klassifizierungsstufen

  1. Litera a
    „Streng geheim“ („Szigorúan titkos!“),
  2. Litera b
    „Geheim“ („Titkos!“),
  3. Litera c
    „Vertraulich“ („Bizalmas!“) oder
  4. Litera d
    „Eingeschränkt“ („Korlátozott terjesztésű!“)
angegeben.
Auf dem Träger der klassifizierten Informationen werden von Ungarn:
die Klassifizierungsstufen
  1. Litera a
    „Szigorúan titkos!“ („Streng geheim“),
  2. Litera b
    „Titkos!“ („Geheim“),
  3. Litera c
    „Bizalmas!“ („Vertraulich“) oder
  4. Litera d
    „Korlátozott terjesztésű! („Eingeschränkt“)
angegeben.
Die Behandlung der Datenträger erfolgt in beiden Vertragsstaaten entsprechend der obigen Klassifizierung.
  1. Absatz 3,Der übermittelnde Staat hat die Gültigkeitsdauer der Klassifizierung anzugeben.
  2. Absatz 4,Im Sinne dieses Artikels übermittelte Unterlagen, Daten, Informationen und technische Einrichtungen dürfen an dritte Staaten nur mit schriftlicher Zustimmung der zuständigen Behörde des übermittelnden Staates weitergegeben werden.
  3. Absatz 5,Zur Beaufsichtigung des Schutzes der auf Grund dieses Artikels übermittelten klassifizierten Informationen bestimmte Organe:
    1. Litera a
      auf Seiten der Republik Österreich:
      • Strichaufzählung
        Informationssicherheitskommission;
    2. Litera b
      auf Seiten Ungarns:
      • Strichaufzählung
        Nationale Sicherheitsbehörde.

Im RIS seit

19.10.2018

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2018

Gesetzesnummer

20004823

Dokumentnummer

NOR40208597

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