Absatz eins,Für die in Durchführung des vorliegenden Vertrages empfangenen klassifizierten Informationen gewährleisten die Vertragsstaaten die vom übermittelnden Vertragsstaat bestimmte Klassifizierungsstufe und den gleichwertigen Schutz.
Zusammenarbeit bei der Vorbeugung und Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität (Ungarn)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 99 aus 2006,
Vertrag - Ungarn
Artikel 25
01.06.2006
30.09.2018
29/08 Strafrecht
Auf dem Träger der klassifizierten Informationen werden von der Republik Österreich:
die Klassifizierungsstufen
19.10.2018
20004823
NOR40079815