Bundesrecht konsolidiert

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Abkommen zur Gründung einer Assoziation EG - Chile Art. 13

Kurztitel

Abkommen zur Gründung einer Assoziation EG - Chile

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 132/2005

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 13

Inkrafttretensdatum

01.03.2005

Außerkrafttretensdatum

Index

59/04 EU - EWR

Text

ARTIKEL 13

Verfahren

(1)     Die Vertragsparteien kommen überein, ihren politischen Dialog in folgender Form zu führen:

  1. Litera a
    regelmäßige Zusammenkünfte der Staats- und Regierungschefs;
  2. Litera b
    regelmäßige Zusammenkünfte der Außenminister;
  3. Litera c
    Zusammenkünfte anderer Minister, um Fragen von beiderseitigem Interesse zu erörtern, sofern die Vertragsparteien der Auffassung sind, dass solche Zusammenkünfte zu engeren Beziehungen führen;
  4. Litera d
    jährliche Zusammenkünfte hoher Beamter der beiden Vertragsparteien.

(2)     Die Vertragsparteien beschließen Verfahren für die genannten Zusammenkünfte.

(3)     Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten regelmäßigen Zusammenkünfte der Außenminister finden entweder in dem mit Artikel 3 eingesetzten Assoziationsrat oder nach Vereinbarung bei anderen Gelegenheiten auf gleicher Ebene statt.

(4)     Die Vertragsparteien nutzen so weit wie möglich auch die diplomatischen Kanäle.

Schlagworte

Staatschef

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2015

Gesetzesnummer

20004239

Dokumentnummer

NOR40067484

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