Kurztitel

Abkommen zur Gründung einer Assoziation EG - Chile

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 132 aus 2005,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 13

Inkrafttretensdatum

01.03.2005

Text

ARTIKEL 13

Verfahren

(1)        Die Vertragsparteien kommen überein, ihren politischen Dialog in folgender Form zu führen:

  1. Litera a
    regelmäßige Zusammenkünfte der Staats- und Regierungschefs;
  2. Litera b
    regelmäßige Zusammenkünfte der Außenminister;
  3. Litera c
    Zusammenkünfte anderer Minister, um Fragen von beiderseitigem Interesse zu erörtern, sofern die Vertragsparteien der Auffassung sind, dass solche Zusammenkünfte zu engeren Beziehungen führen;
  4. Litera d
    jährliche Zusammenkünfte hoher Beamter der beiden Vertragsparteien.

(2)        Die Vertragsparteien beschließen Verfahren für die genannten Zusammenkünfte.

(3)        Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten regelmäßigen Zusammenkünfte der Außenminister finden entweder in dem mit Artikel 3 eingesetzten Assoziationsrat oder nach Vereinbarung bei anderen Gelegenheiten auf gleicher Ebene statt.

(4)        Die Vertragsparteien nutzen so weit wie möglich auch die diplomatischen Kanäle.