regelmäßige Zusammenkünfte der Staats- und Regierungschefs;
Abkommen zur Gründung einer Assoziation EG - Chile
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 132 aus 2005,
Artikel 13
01.03.2005
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, ihren politischen Dialog in folgender Form zu führen:
(2) Die Vertragsparteien beschließen Verfahren für die genannten Zusammenkünfte.
(3) Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten regelmäßigen Zusammenkünfte der Außenminister finden entweder in dem mit Artikel 3 eingesetzten Assoziationsrat oder nach Vereinbarung bei anderen Gelegenheiten auf gleicher Ebene statt.
(4) Die Vertragsparteien nutzen so weit wie möglich auch die diplomatischen Kanäle.