Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen (Jordanien)
Typ
Vertrag – Jordanien
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
01.05.2005
Außerkrafttretensdatum
31.12.2007
Unterzeichnungsdatum
13.03.2004
Index
49/12 Zivilschutz
Titel
Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Haschemitischen
Königreich Jordanien über die gegenseitige Hilfeleistung bei
Katastrophen oder schweren Unglücksfällen
(NR: GP XXII
RV 468 AB 594 S. 73. BR:
7093 S. 712.)
StF:
BGBl. III Nr. 119/2005
Sprachen
Arabisch, Deutsch, Englisch
Präambel/Promulgationsklausel
Die Republik Österreich
und
das Haschemitische Königreich Jordanien,und, das Haschemitische Königreich Jordanien,
(im folgenden: Vertragsparteien) überzeugt von der Notwendigkeit der Zusammenarbeit zwischen den beiden Staaten mit dem Ziel, die gegenseitige Hilfe bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen zu erleichtern,
sind wie folgt übereingekommen:
Ratifikationstext
Die Mitteilungen gemäß Artikel 16 Abs. 2 des Abkommens wurden am 27. September 2004 bzw. 24. März 2005 abgegeben; das Abkommen ist daher gemäß seinem Art. 16 Abs. 2 mit 1. Mai 2005 in Kraft getreten.Die Mitteilungen gemäß Artikel 16 Absatz 2, des Abkommens wurden am 27. September 2004 bzw. 24. März 2005 abgegeben; das Abkommen ist daher gemäß seinem Artikel 16, Absatz 2, mit 1. Mai 2005 in Kraft getreten.
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages, dessen Art. 3 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 und 2 verfassungsändernd sind, wird bei Anwesenheit der verfassungsmäßig vorgesehenen Anzahl der Mitglieder mit Zweidrittelmehrheit genehmigt.Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages, dessen Artikel 3, Absatz eins und Artikel 8, Absatz eins und 2 verfassungsändernd sind, wird bei Anwesenheit der verfassungsmäßig vorgesehenen Anzahl der Mitglieder mit Zweidrittelmehrheit genehmigt.
Zuletzt aktualisiert am
06.06.2016
Gesetzesnummer
20004215
Dokumentnummer
NOR30004591