Bundesrecht konsolidiert

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Gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen (Jordanien) § 0

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen (Jordanien)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 119/2005

Typ

Vertrag – Jordanien

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.05.2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Unterzeichnungsdatum

13.03.2004

Index

49/12 Zivilschutz

Titel

Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Haschemitischen
Königreich Jordanien über die gegenseitige Hilfeleistung bei
Katastrophen oder schweren Unglücksfällen
(NR: GP XXII RV 468 AB 594 S. 73. BR: 7093 S. 712.)
StF: BGBl. III Nr. 119/2005

Sprachen

Arabisch, Deutsch, Englisch

Präambel/Promulgationsklausel

Die Republik Österreich

und, das Haschemitische Königreich Jordanien,

(im folgenden: Vertragsparteien) überzeugt von der Notwendigkeit der Zusammenarbeit zwischen den beiden Staaten mit dem Ziel, die gegenseitige Hilfe bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen zu erleichtern,

sind wie folgt übereingekommen:

Ratifikationstext

Die Mitteilungen gemäß Artikel 16 Absatz 2, des Abkommens wurden am 27. September 2004 bzw. 24. März 2005 abgegeben; das Abkommen ist daher gemäß seinem Artikel 16, Absatz 2, mit 1. Mai 2005 in Kraft getreten.

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages, dessen Artikel 3, Absatz eins und Artikel 8, Absatz eins und 2 verfassungsändernd sind, wird bei Anwesenheit der verfassungsmäßig vorgesehenen Anzahl der Mitglieder mit Zweidrittelmehrheit genehmigt.

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2016

Gesetzesnummer

20004215

Dokumentnummer

NOR30004591

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