Kurztitel

Gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen (Jordanien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 119 aus 2005,

Inkrafttretensdatum

01.05.2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Langtitel

Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Haschemitischen

Königreich Jordanien über die gegenseitige Hilfeleistung bei

Katastrophen oder schweren Unglücksfällen

(NR: GP XXII RV 468 AB 594 S. 73. BR: 7093 S. 712.)

StF: BGBl. III Nr. 119/2005

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages, dessen Artikel 3, Absatz eins und Artikel 8, Absatz eins und 2 verfassungsändernd sind, wird bei Anwesenheit der verfassungsmäßig vorgesehenen Anzahl der Mitglieder mit Zweidrittelmehrheit genehmigt.

Ratifikationstext

Die Mitteilungen gemäß Artikel 16 Absatz 2, des Abkommens wurden am 27. September 2004 bzw. 24. März 2005 abgegeben; das Abkommen ist daher gemäß seinem Artikel 16, Absatz 2, mit 1. Mai 2005 in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Republik Österreich

und, das Haschemitische Königreich Jordanien,

(im folgenden: Vertragsparteien) überzeugt von der Notwendigkeit der Zusammenarbeit zwischen den beiden Staaten mit dem Ziel, die gegenseitige Hilfe bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen zu erleichtern,

sind wie folgt übereingekommen: