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Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung – Protokoll (P6) Art. 8

Kurztitel

Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung – Protokoll (P6)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 141/2004 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 172/2021

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 8

Inkrafttretensdatum

08.02.2022

Außerkrafttretensdatum

Index

89/07 Umweltschutz

Text

Artikel 8

Berechnungen

Das EMEP und seine technischen Stellen und Zentren stellen dem Exekutivorgan auf dessen Verlangen und innerhalb dessen zeitlicher Vorgaben sowie unter Verwendung geeigneter Modelle und Messungen Berechnungen grenzüberschreitender Flüsse und Depositionen von Schwermetallen im geographischen Anwendungsbereich des EMEP zur Verfügung. Außerhalb des geographischen Anwendungsbereichs des EMEP werden den besonderen Gegebenheiten der Vertragsparteien des Übereinkommens angemessene Modelle benutzt.

Im RIS seit

17.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2021

Gesetzesnummer

20003868

Dokumentnummer

NOR40239823

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