Bundesrecht konsolidiert

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Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung – Protokoll (P6) Art. 8

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung – Protokoll (P6)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 141/2004

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 8

Inkrafttretensdatum

16.03.2004

Außerkrafttretensdatum

07.02.2022

Index

89/07 Umweltschutz

Text

Artikel 8

Berechnungen

Das EMEP stellt dem Exekutivorgan unter Verwendung geeigneter Modelle und Messungen und rechtzeitig vor jeder Jahrestagung des Exekutivorgans Berechnungen grenzüberschreitender Flüsse und Depositionen von Schwermetallen im geographischen Anwendungsbereich des EMEP zur Verfügung. Außerhalb des geographischen Anwendungsbereichs des EMEP werden den besonderen Gegebenheiten der Vertragsparteien des Übereinkommens angemessene Modelle benutzt.

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2021

Gesetzesnummer

20003868

Dokumentnummer

NOR40061272

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