Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung – Protokoll (P6)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 141 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 172 aus 2021,
Vertrag – Multilateral
Artikel 8
08.02.2022
89/07 Umweltschutz
Das EMEP und seine technischen Stellen und Zentren stellen dem Exekutivorgan auf dessen Verlangen und innerhalb dessen zeitlicher Vorgaben sowie unter Verwendung geeigneter Modelle und Messungen Berechnungen grenzüberschreitender Flüsse und Depositionen von Schwermetallen im geographischen Anwendungsbereich des EMEP zur Verfügung. Außerhalb des geographischen Anwendungsbereichs des EMEP werden den besonderen Gegebenheiten der Vertragsparteien des Übereinkommens angemessene Modelle benutzt.
17.12.2021
20003868
NOR40239823