Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Übereinkommen zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr Art. 21

Kurztitel

Übereinkommen zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 131/2004 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 17/2025

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 21

Inkrafttretensdatum

28.12.2024

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Artikel 21 – Schadenersatz bei Tod oder Körperverletzung von Reisenden

  1. Absatz eins,Für Schäden nach Artikel 17 Absatz 1, die 151 880 Sonderziehungsrechte je Reisenden nicht übersteigen, kann die Haftung des Luftfrachtführers nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden.
  2. Absatz 2,Der Luftfrachtführer haftet nicht für Schäden nach Artikel 17 Absatz 1, soweit sie 151 880 Sonderziehungsrechte je Reisenden übersteigen, wenn er nachweist, dass
    1. Litera a
      dieser Schaden nicht auf eine unrechtmäßige Handlung oder Unterlassung des Luftfrachtführers oder seiner Leute, sei sie auch nur fahrlässig begangen, zurückzuführen ist oder
    2. Litera b
      dieser Schaden ausschließlich auf eine unrechtmäßige Handlung oder Unterlassung eines Dritten, sei sie auch nur fahrlässig begangen, zurückzuführen ist.

Im RIS seit

24.01.2025

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2025

Gesetzesnummer

20003695

Dokumentnummer

NOR40267934

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/iii/2004/131/A21/NOR40267934

Navigation im Suchergebnis