Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Übereinkommen zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/Anlage
Art. 21
Inkrafttretensdatum
28.12.2019
Außerkrafttretensdatum
27.12.2024
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Artikel 21 – Schadenersatz bei Tod oder Körperverletzung von Reisenden
(1)Absatz eins,Für Schäden nach Artikel 17 Absatz 1, die 128 821 Sonderziehungsrechte je Reisenden nicht übersteigen, kann die Haftung des Luftfrachtführers nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden.
(2)Absatz 2,Der Luftfrachtführer haftet nicht für Schäden nach Artikel 17 Absatz 1, soweit sie 128 821 Sonderziehungsrechte je Reisenden übersteigen, wenn er nachweist, dass
dieser Schaden nicht auf eine unrechtmäßige Handlung oder Unterlassung des Luftfrachtführers oder seiner Leute, sei sie auch nur fahrlässig begangen, zurückzuführen ist oder
dieser Schaden ausschließlich auf eine unrechtmäßige Handlung oder Unterlassung eines Dritten, sei sie auch nur fahrlässig begangen, zurückzuführen ist.
Im RIS seit
21.11.2019
Zuletzt aktualisiert am
24.01.2025
Gesetzesnummer
20003695
Dokumentnummer
NOR40219271